Sachwerte / Immobilien

BVI erweitert Kompetenzen der Ombudsstelle

BVI erweitert Kompetenzen der Ombudsstelle  Ombudsmann kann jetzt bis zu 10.000 Euro verbindlich schlichten Neue Zuständigkeiten nach dem Kapitalanlage-gesetzbuch

2. Neue Zuständigkeiten nach dem Kapitalanlagegesetzbuch
Die Neuordnung der Verfahrensordnung setzt gleichzeitig die Vorga-ben des neuen Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) um. Die Zustän-digkeit der Ombudsstelle erweitert sich damit neben Verbraucherbe-schwerden zu offenen Fonds auch auf geschlossene Fonds nach dem KAGB. Kapitalverwaltungsgesellschaften, die offene und/oder ge-schlossene Fonds verwalten, können das Ombudsverfahren des BVI nutzen, ohne Verbandsmitglied zu sein.
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Die neue Verfahrensordnung der Ombudsstelle hat das Bundesminis-terium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz genehmigt. Sie gilt für Streit-schlichtungsverfahren die ab dem 17.01.2014 bei der Ombudsstelle anhängig werden.
Die Ombudsstelle für Investmentfonds ist zentraler Ansprechpartner für die außergerichtliche Klärung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten bei der Kapitalanlage in Fonds. Die Ombudsstelle ist im Auftrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht tätig. Weitere Infor-mationen zur Ombudsstelle finden Sie unter www.ombudsstelle-investmentfonds.de.

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