Sachwerte / Immobilien

Änderungen bei der Vermittlung von Immobiliendarlehen

2016 wartet auf die Zustimmung zur Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie Eigentlich sollte der Bundesrat schon Anfang November 2015 dem Gesetz zustimmen.

„Es ist ein Unding, dass das Gesetz sowie die Verordnung zwei Monate vor Inkrafttreten noch nicht verabschiedet sind und es somit keine sichere Planungsbasis für unsere Branche gibt. Die gesetzlichen Grundlagen müssen dringend verabschiedet werden“, fordert Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung. Vor allem die Banken haben Abstimmungsbedarf. Dies betrifft hauptsächlich den „Widerrufsjoker“.

Laut neuem Gesetzentwurf können Verbraucher ihre alten Immobilienkreditverträge nur noch drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes widerrufen. Allerdings bleibt Kunden, die keine Aufklärung erhalten haben, weiter ein „ewiges Widerrufsrecht“. Immobilienkredite mit Abschluss nach dem 20. März 2016 können zukünftig nur noch innerhalb 12 Monaten + 14 Tagen danach widerrufen werden.

Und was ist mit der Alte-Hasen-Regelung? Eins steht allerdings fest: nur wer seit dem 21. März 2011 ununterbrochen und nachweislich Immobiliendarlehen vermittelt hat, bekommt die Sachkunde zuerkannt. Die ab 21. März 2016 benötigte Erlaubnis nach Paragraf 34 GewO kann direkt von diesem Tag an beantragt werden. Die Übergangsfrist endet ein Jahr später. Dies betrifft natürlich auch die alten Hasen. Die Umsetzung des Gesetzes wird durch die Immobiliarkreditvermittlungsordnung (ImmVermV) geregelt.

Die Branche rechnet damit, dass die Übergangsfrist zu knapp sein könnte. Die angestrebte Professionalisierung der Vermittler wird in der gesamten Branche als positiv bewertet.

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