Zum Großteil muss sich mit dieser Problematik nicht auseinander gesetzt werden, da dies im Übertragungsvertrag zwischen Zweitmarktfonds und Anleger festgehalten wird. Eine Möglichkeit wäre die bewusste Freistellung des Altanlegers, als Anreiz des Verkaufs, durch den Zweitmarktfonds. Zum anderen kann sich der Zweitmarktfonds absichern, indem eine Rückbelastungsmöglichkeit bestimmt wird, im Falle einer späteren Inanspruchnahme wegen früherer Ausschüttungen. Jedoch wird dies vonseiten der Zweitmarktfonds zwiespältig bewertet, da in einem solchen Szenario der entsprechende frühere Beteiligungsverkäufer heran gezogen werden müsste.
Die Gültigkeit selber Regelung bleibt auch bestehen, wenn es in Ausnahmefällen direkt zu einer Übertragung der im Handelsregister eingetragenen Kommanditbeteiligung gekommen ist. Durch den Vermerk der Rechtsnachfolge gehen vorher festgelegte Verpflichtungen der Rückzahlung auf den neuen Gesellschafter über. Jedoch darf der bisherige Anleger die parallele Nachhaftung im Außenverhältnis nicht vergessen, diese beträgt fünf Jahre. Hingegen wird die Zuständigkeit der Risikohaftung im Innenverhältnis ausdrücklich bestimmt.