Neue Pflicht für 34f-Vermittler
34f-Vermittler müssen seit dem 01.08.2014 vor Beginn der Beratung/Vermittlung angeben, ob sie im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten annehmen oder behalten dürfen. Mitte Juli 2014 ist im Bundesrat die Veränderung der Finanzanlagenvermittlungs-verordnung (FinVermV, s. Anlage) verabschiedet worden, damit der neue § 34h GewO („Honorarberatung“) zum 01.08.2014 in Kraft treten konnte.