Lifestyle

Zu Fuß durch den Stadtdschungel

ARAG Experten über den Fußgängeralltag

Pexels / Pixabay

Bei leergefegten Straßen wartet man als Fußgänger an der Ampel schon mal auf… gar nichts. Trotzdem darf man bei roter Ampel nicht einfach loslaufen. Laut Angaben des Statistischen Bundesamts starben hierzulande im Vorjahr 417 Fußgänger, die meisten von ihnen innerorts. 6.727 weitere wurden schwer verletzt. Besonders gefährlich ist dabei das Überqueren von Straßen. Die ARAG Experten klären auf, was für Fußgänger gilt.

Kein Auto da. Bei Rot über die Ampel laufen?

Jeder kennt die Situation, vor allem abends: Fußgängerampel auf Rot, weit und breit kein Auto zu sehen. Darf man dann trotzdem die Straße überqueren? Nein! Auch Fußgänger können für Rotlichtverstöße bestraft werden. Geht man doch bei Rot über die Straße, kann das ein Bußgeld von mindestens fünf Euro nach sich ziehen.

Wiederholungstäter können auch mit einem Punkt in Flensburg bestraft werden, auch wenn sie (noch) gar keinen Führerschein haben. Sogar ein Fahrverbot könnte in gravierenden Fällen verhängt werden! Sollte der jugendliche Verkehrssünder aufgrund von Verkehrsverstößen als Fußgänger mehrere Punkte in Flensburg gesammelt haben, kann die Führerscheinstelle später dessen Antrag auf die Fahrerlaubnis ablehnen. Grundsätzlich kann jede Person ab dem 14. Geburtstag für eine Ordnungswidrigkeit belangt werden.

Zebrastreifen und Ampeln umgehen: Fehlanzeige!

Einige fühlen sich besonders schlau und umgehen die Ampel oder den Zebrasteifen, indem sie die Straße an einer anderen Stelle überqueren. Fußgänger sind aber nach Paragraph 25 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dazu verpflichtet, vorhandene Zebrastreifen und Übergänge mit Ampeln zu benutzen. Nicht-Beachtung kann ebenfalls ein Bußgeld von bis zu zehn Euro nach sich ziehen. Außerdem müssen Autofahrer nicht damit rechnen, dass Passanten an willkürlichen Stellen die Straße überqueren. Ignoriert ein Fußgänger die Regelungen, kann ihm bei einem Unfall mindestens eine Teilschuld zugesprochen werden (OLG Hamm, Az.: 9 U 131/16).

Wenn die Brille beschlägt

Seit in einigen Städten oder Stadtteilen eine Maskenpflicht zur Pandemiebekämpfung herrscht, sieht man häufiger Fußgänger mit beschlagener Brille herumlaufen. Trotz aller möglichen Life-Hacks von gutmeinenden Bloggern beschlägt die Brille eines Maskenträgers, besonders in der kalten Jahreszeit. Wer aber aufgrund seiner beschlagenen Brille einen Unfall verursacht, wie z. B. ein Zusammenstoß mit einem anderen Fußgänger oder einem Radfahrer, der haftet. Gut, wenn der Verursacher dann eine private Haftpflichtversicherung hat. Sie springt für die Schäden Dritter ein, die fahrlässig herbeigeführt wurden, wobei auch hier ein Mitverschulden möglich ist. Geschieht der Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Kinder sicher zu Fuß unterwegs

Kinder sind im Straßenverkehr eine besonders gefährdete Gruppe. Die ARAG Experten raten Eltern, sich aktiv mit ihren Kindern über das Thema Verkehrssicherheit auszutauschen. Die Deutsche Verkehrswacht stellt dazu eine kostenlose Broschüre über Kinder im Fußgängerverkehr zur Verfügung. Mehr Informationen zum Thema Verkehr und Kinder finden Sie auch auf der Webseite des Deutschen Verkehrssicherheitsrats .

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

(ARAG)

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