Lifestyle

Radfahren mit Kindern  

Frühlingserwachen – viele Hobbyradler melden sich jetzt aus dem Winterschlaf zurück.

 

Aus gutem Grund: Fahrradfahren ist kostengünstig und umweltfreundlich – die Bewegung an der frischen Luft ist darüber hinaus gesund und macht Spaß. Eine ideale Fortbewegung auch und gerade für Kinder. Schon im frühen Vorschulalter können Kinder das Radfahren lernen, den Straßenverkehr bewältigen sie aber noch nicht. Wie Sie Kinder für den Verkehr fit machen und welche Regeln Sie dabei beachten sollten, lesen Sie hier.

Sicher im Verkehr

Wenn kleine Kinder mit drei oder vier Jahren Fahrrad fahren gelernt haben, sind die Eltern mit Recht stolz. Sie dürfen aber nicht übersehen, dass diese neu erlernte Fertigkeit sich auf den reinen Bewegungsablauf des Radfahrens beschränkt. Die Kleinen können noch nicht anderen Leuten ausweichen, gezielt bremsen, Entfernungen abschätzen und ihr Verhalten anpassen. Das lernen sie erst durch Versuch und Irrtum und durch Nachahmung der Erwachsenen. Eltern sollten das Radfahren im Verkehr also dringend mit ihren Kindern gemeinsam üben.

Kinder hier – Eltern da?

Gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr von der Fahrbahn ausgeschlossen. Sie müssen den rechten oder linken Gehweg benutzen. Gibt es einen von der Fahrbahn getrennten Radweg, dürfen sie auch diesen benutzen. Nur wenn ein Gehweg fehlt, darf auf der Fahrbahn gefahren werden. Kinder zwischen 8 und 10 Jahren dürfen wählen, ob sie die Fahrbahn oder den Gehweg benutzen. Kinder über zehn Jahre dürfen die Gehwege nicht mit Fahrrädern befahren, sie müssen wie die Erwachsenen die Fahrbahn oder einen Radweg benutzen. Diese Regelung führte in der Vergangenheit dazu, dass Eltern, die aus Sicherheitsgründen in der Nähe ihres Nachwuchses auf dem Gehweg radelten, regelmäßig ein Bußgeld riskierten. Seit Ende 2016 und der Änderung des §2 Abs. 5 StVO ist nun das Mitfahren einer geeigneten Begleitperson mit dem Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr auf dem Gehweg erlaubt. Geeignete Begleitperson sind Personen ab dem 16. Lebensjahr. Die StVO spricht auch ganz gezielt von einer Begleitperson – nicht von beiden Eltern oder der ganzen Familie.

Gehwegbenutzungspflicht mit Einschränkung

Die Gehwegbenutzungspflicht für Kinder unter acht Jahren bezieht sich nur auf die Benutzung zumutbarer Gehwege. Ist der Gehweg zum Beispiel nicht von Schnee oder Eis geräumt, dürfen Kinder sowohl den Gehweg als auch die Fahrbahn benutzen.

Immer mit Helm

Unverzichtbar bei jedem Meter auf dem Rad ist das Tragen eines Fahrradhelms! Bestehen Sie darauf, dass Ihr Kind diesen von Anfang an immer trägt und machen Sie ihn so zur Gewohnheit. Ratsam ist auch weitere Schutzkleidung wie zum Beispiel Ellenbogen- und Knieschoner. Nicht nur, dass Sie so etwaigen Stürzen vorbeugen, die Schoner vermitteln ängstlichen Kindern oft auch mehr Sicherheit bei den ersten Fahrübungen.

Stützräder sind eher hinderlich!

Stützräder erleichtern das Erlernen des Fahrradfahrens nicht, sondern verkomplizieren es sogar. Sie vermitteln ein völlig falsches Fahrgefühl und das nötige Ausbalancieren während der Fahrt wird nicht erlernt. Es wird der falsche Glaube vermittelt, dass das Kind nicht umfallen kann, egal ob es fährt oder steht. Später, wenn die Stützräder abmontiert werden, muss das Kind erst mühsam begreifen, dass es nur dann nicht umkippt, wenn es aktiv in Bewegung bleibt. Das Fahrradfahren muss dann noch einmal neu gelernt werden. Stützräder sind somit vollkommen unnötig zum eigentlichen Radfahren lernen.

Tipp: Sollte ein Kind große Schwierigkeiten mit dem Balancehalten haben, montieren die Eltern besser die Pedale ab und lassen es das Fahrrad erst einmal als Laufrad nutzen. Sobald das gut funktioniert, können die Pedale wieder montiert und das eigentliche Radfahren gelernt werden.

Wenn Kinder für Schäden haften

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Kinder und Jugendliche vom vollendeten siebten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr für Schäden, die sie verursachen, nicht verantwortlich, wenn sie zur Zeit der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht nicht besaßen. Bei der Feststellung der mangelnden Einsichtsfähigkeit sind die spezifischen Eigenheiten ganzer Altersgruppen zu berücksichtigen. Eine Besonderheit besteht allerdings für die Haftung von Kindern im Straßenverkehr. Diese Vorschrift sieht für den Bereich des Straßenverkehrs einen Ausschluss der fahrlässigen Verantwortlichkeit vor: Kinder haften für von ihnen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn verursachte Schäden erst ab der Vollendung des 10. Lebensjahres. Die Haftung eines jüngeren Kindes besteht Experten nur, wenn das Kind den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

(ARAG)

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