Ostern ist vorüber und der Frühling ist in vollem Gange. Zeit, um die Schränke mal wieder auszumisten und sich beim Frühjahrsputz auch von ein paar in die Jahre gekommenen Schätzchen zu trennen. Gleichzeitig werden die Tage wieder länger und die Temperaturen laden immer öfter zum Aufenthalt in Freien ein. Warum also nicht das Angenehme mit dem Nützlichen verbinden? Zum Beispiel mit einem privaten Flohmarkt im Innenhof oder einem Stand beim nächsten städtischen Flohmarkt. Was dabei zu beachten ist und welche Alternativen es noch gibt, erörtern ARAG Experten.
Privater Flohmarkt
Handelt es sich um einen einmaligen Garagenverkauf auf Ihrem eigenen Grundstück, ist dieser in der Regel unproblematisch. Dennoch empfiehlt es sich, als Absicherung das OK der Stadtverwaltung oder des Ordnungsamts einzuholen. In vielen Bundesländern dürfen Sie bis zu dreimal im Jahr einen privaten Flohmarkt abhalten. Doch es gibt ein paar Grundregeln zu beachten:
Für Mieter empfiehlt es sich, vom Vermieter eine Einverständniserklärung zu holen. Damit sind Sie bei Beschwerden von Nachbarn auf der sicheren Seite. Um Ärger zu vermeiden, sollte auf Musik verzichtet werden Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit kann nämlich nicht nur zu Beschwerden der anderen Anwohner führen, sondern ruft eventuell die GEMA auf den Plan.
Sollten man einen Flohmarkt mit einem Nachbarn organisieren und sich die Marktstände auf dem Bürgersteig befinden, empfiehlt es sich, den Rest der Nachbarschaft schriftlich über die Pläne in Kenntnis zu setzen. Wird Neuware verkauft, benötigt man bereits für einen einmaligen Trödelmarkt eine Genehmigung. Zum Ausschenken von Alkohol auf dem Flohmarkt benötiget man ebenfalls eine Genehmigung.
Ebenfalls wichtig: Man sollte das Kundenaufkommen im Auge behalten. Es darf zu keiner Verkehrsbeeinträchtigung durch Menschenansammlungen oder durch parkende Autos kommen.
Möchte man seinen Garagenflohmarkt dauerhaft und mit einer Gewinnerzielungsabsicht durchführen, ist es Pflicht, ein Gewerbe anzumelden und die Einnahmen nach § 15 EStG zu versteuern. Gegen eine geringe Gebühr von rund 20 Euro erhält man vom zuständigen Amt einen Gewerbeschein. Durch diesen Gewerbeschein ist es erlaubt, regelmäßig einen privaten Trödelmarkt auf dem eigenen Grundstück abzuhalten.
Offizieller Flohmarkt
Einfacher ist die Teilnahme an einem eingesessenen Flohmarkt. Diese werden fast überall mehrmals jährlich von den Städten, Kirchengemeinden oder anderen meist gemeinnützigen Organisationen veranstaltet. Der klare Vorteil: Anmeldung, Organisation, Werbung und Aufsicht obliegen nicht den Verkäufern, sondern den Ausrichtern. Die verlangen dafür von den Händlern eine – meist geringe – Gebühr, die sich in der Regel nach der Größe des Standes richtet. Wann der nächste nahegelegene Flohmarkt stattfindet, erfährt man aus der örtlichen Tagespresse oder im Internet. Dort fiindet man normalerweise auch sämtliche Regeln zum abgehaltenen Flohmarkt. So verlangen einige Organisatoren zusätzlich zur Gebühr eine Kaution, die zurückgezahlt wird, wenn der Stand nach Beendigung des Markttages wieder abgebaut wurde. Auf einigen Flohmärkten sind professionelle Anbieter oder Neuwaren unerwünscht. Man sollte sich vorher schlau machen, damit es hinterher keine langen Gesichter gibt.
Online-Flohmarkt
Voll im Trend liegen Online-Flohmärkte. Ohne das kostbare Wochenende zu opfern und bei Wind und Wetter den Stand und die darauf verteilten Waren zu bewachen, kann man im Internet alte Schätzchen in bare Münze verwandeln. Es genügen ein paar Fingertipps auf dem Smartphone. Flohmarkt-Apps, Kleinanzeigen-Apps und andere Verkaufs-Apps sind im Netz reichlich vorhanden.
Internetauktion
Eine andere Alternative sind Internetauktionen. Das US-amerikanische Unternehmen eBay Inc. betreibt das weltweit größte Internetauktionshaus. Längst hat sich das ehemals flohmarktähnliche Forum zu einer Business-to-Consumer-Plattform entwickelt. Doch Vorsicht! Wer hier eine Vielzahl von Artikeln verkauft, muss unter Umständen Steuern an das Finanzamt abführen – auch wenn er bei eBay angibt, dass es sich um Privatverkäufe handelt. So lautet das Fazit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Ein Ehepaar hatte im verhandelten Fall über mehrere Jahre bei eBay Gegenstände in unterschiedlichsten Produktgruppen verkauft. Teilweise erzielten sie damit Jahreserlöse von jeweils über 20.000 Euro; zum Teil sogar deutlich mehr. Bei der Einstellung der Angebote hatten sie angegeben, dass es sich um Privatverkäufe handelt. Die Erlöse tauchten weder in der Einkommenssteuererklärung des Ehepaars auf, noch hatten die beiden eine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Als das Finanzamt im Rahmen einer Steuerfahndung auf die Verkäufe aufmerksam wurde, erließ es für die betreffenden Jahre Umsatzsteuerbescheide.
Das angerufene Finanzgericht hatte bei der Einzelfallprüfung vor allem auf den erheblichen Organisationsaufwand abgestellt, den die Kläger betrieben hätten. Es habe sich demnach um eine intensive, langfristige Verkaufstätigkeit unter Nutzung bewährter Vertriebsmaßnahmen gehandelt, die umsatzsteuerpflichtig war. Der im weiteren Rechtsstreit angerufene BFH betonte dann auch, dass die von den Klägern gewählte Einordnung der Auktionen als Privatverkauf keine Rolle spielte: Wer die Merkmale für eine unternehmerische Tätigkeit erfülle, müsse sich auch entsprechend behandeln lassen, so die Richter.
Tipp der ARAG Experten: eBay bietet ein Rechtsportal an, in dem aktuelle Urteile, Gesetzesentwicklungen und wertvolle rechtliche Informationen für private und gewerbliche Verkäufer angeboten werden. Ein regelmäßiger Blick dort hinein lohnt sich.
Secondhandshop
Vor allem bei Kleidung bietet sich der Verkauf über einen Second-Hand-Laden an. In einigen Läden verkauft man die Kleidung direkt an den Betreiber und bekommt sofort das Geld bar auf die Hand. Häufiger schließt man mit den Betreibern aber einen Kommissionsvertrag. Das hat laut ARAG Experten allerdings den Nachteil, dass man das Geld erst bekommt, wenn das Kleidungsstück verkauft ist.
(ARAG Experten)