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ARAG Verbrauchertipps

Personalausweis | Kita-Fahrt | Handy

relexahotels / Pixabay

Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss ihn haben: Einen Identitätsnachweis in Form von Personalausweis oder Reisepass. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es keine allgemeine Pflicht gibt, ein Ausweisdokument mit sich zu führen. Das Problem: Wenn man aus berechtigtem Grund aufgefordert wird, sich auszuweisen – z. B. in grenznahen Regionen oder bei einer Demonstration – und trägt keine Papiere mit sich, muss man im Verdachtsfall die Beamten zur Feststellung der Identität aufs Revier begleiten. Eine Ausnahme gilt übrigens für Arbeitnehmer bestimmter Branchen, beispielsweise im Baugewerbe: Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sind sie verpflichtet, bei der Arbeit ein Ausweisdokument bei sich zu führen. Wer gar kein Ausweisdokument besitzt, muss mit einer Strafe von bis zu 3.000 Euro rechnen. Für unter 16-Jährige besteht übrigens im Ausland eine Ausweispflicht. Und aufgrund der so genannten Gewahrsamspflicht darf man nicht aufgefordert werden, seinen Personalausweis abzugeben. Schon gar nicht als Pfand.

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Fünf Kilometer zur Kita sind zumutbar

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es für Eltern zumutbar ist, ihren Nachwuchs in eine bis zu fünf Kilometer entfernte Kindertagesstätte zu bringen. Auch ein Zeitaufwand von bis zu 30 Minuten Fahrzeit jeweils für Hinbringen und Abholen, egal mit welchem Verkehrsmittel, ist zumutbar. In einem konkreten Fall lehnten Eltern das Angebot eines Ganztags-Kita-Platzes ab, weil er ihrer Ansicht nach zu weit von ihrem Wohnort entfernt war. Sie pochten dabei auf ihr Recht auf einen Kita-Platz und verlangten vom Träger, ihr Kind in einer näher gelegenen Kindertagesstätte unterzubringen, obwohl es dort lange Wartelisten gab. Der Fall landete vor Gericht und die Eltern hatten das Nachsehen: Der Weg von zehn Autominuten zur angebotenen Kita war durchaus zumutbar (Verwaltungsgericht Halle, Az.: 3 B 175/20).

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Telefonieren am Steuer kein Kavaliersdelikt

Wer am Steuer telefoniert, der verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach ist das Telefonieren im Auto nur dann erlaubt, wenn man eine Freisprechanlage oder anderweitige Sprachfunktion nutzt, die keine direkte Bedienung des Geräts erfordert. Auch eine Start-Stopp-Automatik, bei der der Motor automatisch ausgeschaltet wird, wenn das Auto beispielsweise an einer roten Ampel steht, erlaubt kein Telefonieren mit dem Handy in der Hand. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt von den Begleitumständen ab. Während das Telefonieren 100 Euro Bußgeld kostet, können bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 150 Euro und bei einem dadurch verursachten Unfall sogar 200 Euro Bußgeld fällig werden. Zudem können die Behörden eine Missachtung des Handyverbots auch mit Punkten in Flensburg oder gar mit einem Fahrverbot ahnden. Für Navigationszwecke hingegen darf ein Handy im Auto genutzt werden. Genau wie beim Telefonieren gilt jedoch auch hier die Regel: Das Smartphone darf dabei unter keinen Umständen in die Hand genommen werden. Dies bedeutet auch, dass man während der Fahrt keine manuellen Einstellungen am Handy vornehmen kann. Routen oder neue Ziele sollten also vor Beginn der Fahrt oder während eines Zwischenstopps eingegeben werden.

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(ARAG)

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