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ARAG Verbrauchertipps

Mahngebühren / Urlaubsgeld / Baumharz

geralt / Pixabay

Mahngebühren sind oft zu hoch

Werden Rechnungen nicht rechtzeitig beglichen, können zusätzliche Kosten entstehen. Zahlt man eine Rechnung nicht rechtzeitig, erhält man eine Mahnung. Dabei werden noch keine weiteren Gebühren fällig. Wer auf die Mahnung nicht reagiert, gerät laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) in Zahlungsverzug. Dann werden auch Mahngebühren als Verzugsschaden fällig. Das Problem: Es gibt keine gesetzliche Grenze für Mahngebühren. Allerdings sagen viele einzelne Urteile, wann Mahngebühren überzogen sind. Laut dieser Rechtsprechung darf ein Gläubiger pauschal keine Gebühren verlangen, die höher sind als der zu erwartende Schaden. Es können also nur Kosten in Rechnung gestellt werden, die tatsächlich durch die Mahnung anfallen. Mehr als Papier und Portokosten kommen da meist nicht zusammen. Denn allgemeine Verwaltungskosten für Personal oder Computer dürfen Gläubiger nicht berechnen, wenn sie selbst mahnen. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen Gläubiger nicht verlangen, denn es handelt sich dabei ja nicht um eine Bearbeitung im Interesse des Verbrauchers. Wer mehr als ein paar Euro Mahngebühren zahlen soll, sollte dies also genau prüfen. Teurer wird es übrigens für den Schuldner, wenn ein Inkassobüro oder ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Diese Kosten können beim Schuldner eingefordert werden. Und noch ein Hinweis: Wenn in einer Rechnung beispielsweise steht, dass spätestens nach 30 Tagen gezahlt werden muss, um nicht in Zahlungsverzug zu geraten, kommt oft keine erste kostenfreie Mahnung. Gleiches gilt, wenn etwa in der Rechnung steht, dass sie 14 Tage nach Erhalt zahlbar ist. Auch das ist rechtens.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Urlaubsgeld gestrichen! Geht das überhaupt?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld haben Arbeitnehmer nicht. Ein Urlaubsgeldanspruch kann sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben. Ist das Urlaubsgeld also dergestalt zugesichert, muss der Arbeitgeber es zahlen – auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Das gleiche gilt sogar, wenn das Urlaubsgeld drei Jahre in Folge vorbehaltlos gezahlt wurde, ohne dass etwas davon im Arbeitsvertrag steht. Dann können sich Arbeitnehmer auf die sogenannte „betriebliche Übung“ berufen und das Urlaubsgeld verlangen. Das kann Unternehmen in Corona-Zeiten schwer zu schaffen machen. Viele vertragliche Regelungen zum Urlaubsgeld enthalten daher einen Widerrufsvorbehalt. Damit lässt sich ein Anspruch auf die Zusatzleistungen unter bestimmten Bedingungen aussetzen bzw. ausschließen. Die Bedingungen für den Widerruf müssen laut ARAG Experten aber im Vertrag konkret genannt werden. Ein lapidarer Hinweis auf wirtschaftliche Gründe reicht hierfür nicht aus.

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Kein Schadensersatz bei Harztropfen auf dem Auto

Bei vielen Stadtbewohnern steht vor dem verdienten Feierabend eine enervierende Parkplatzsuche auf dem Programm. Glücklich schätzt sich da, wer einen der begehrten Stellplätze anmieten kann. Leider bieten Stellplätze im Freien nicht wie ein Garagenplatz Schutz vor unliebsamen Umwelteinflüssen. Ärgerlich, wenn auf dem Baum, unter dem das Fahrzeug steht, gerne auch ein Taubenschwarm die Nacht verbringt. Dann besucht der Fahrzeughalter die Waschanlage wohl öfter als ihm lieb ist. Noch schlimmer ist es allerdings, wenn der Baum am Stellplatz sein eigenes Harz auf dem Autolack verteilt. Baumharz sorgt nämlich für eine sehr viel hartnäckigere Verschmutzung als Vogelkot. Trotzdem können so gebeutelte Autobesitzer vom Vermieter des Stellplatzes keinen Schadensersatz verlangen.

In einem konkreten Fall verlangte die langjährige Mieterin eines Pkw-Stellplatzes ebendiesen und darüber hinaus die Beseitigung des Baumes, da dieser nach jahrelangem problemlosen Parken plötzlich zu harzen begonnen hatte. Das angerufene Amtsgericht und das zweitinstanzliche Landgericht wiesen die Klage jedoch ab, da keine mietvertragliche Verpflichtung des Vermieters bestand, das Fahrzeug der Klägerin vor dem Baumharz zu schützen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass selbstredend auch die Forderung nach Beseitigung des Baumes haltlos war (LG Coburg, Az.: 33 S 1/20).

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(ARAG)

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