Zu versteuern sollen für die deutschen Anleger die jährlichen Ausschüttungen und im Falle einer Überschreitung dessen eine Vorabpauschale von 80 Prozent des von der Bundesbank ermittelten Durchschnittszinses öffentlicher Anleihen, mit dem Basiszins nach § 203 Abs. 2 BewG, was anschließend mit dem ermittelten Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn multipliziert. Um einen Ausgleich der steuerlichen Vorbelastung beim Anteilseigner zu erzielen, soll es bei Aktienfonds eine 20-prozentige Steuerbefreiung auf die Ausschüttungen, die Vorabpauschale und auf den möglich höheren Gewinn aus der Fondsanteilveräußerung geben. Diese steuerliche Befreiung soll bei weitestgehend inländischen Immobilen bei 40 Prozent und bei überwiegend ausländischen Immobilen bei 60 Prozent liegen.
Alle Publikums-Investmentfonds, welche ihr Geschäftsjahresende nicht auf den 31.12.2017 datiert haben, sollen ab diesem Termin ein Rumpfgeschäftsjahr für deutsche Steuerzwecke einlegen, sodass letztmalig nach dem aktuellen Transparenzprinzip die Besteuerungsgrundlagen in Form von Ausschüttungen oder Thesaurierungen den Anlegern zugewiesen werden können. Im Falle einer Veräußerung ab dem 1.1.2020 erlischt die erworbene Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Publikumsfonds, die Abgeltungssteuer, für Anleger dem Eckpunktepapier folgend. Alle entstandenen Verluste und Gewinne ab dem 1.1.2018 sollen dann rückwirkend steuerpflichtig sein.
Des Weiteren beinhaltet der Entwurf eine Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne, welche Körperschaften mit Aktien und vergleichbaren Streubesitzbeteiligungen erlangen, auch wenn der gehaltene Anteil der Anleger an der Gesellschaft unterhalb von zehn Prozent liegt. Mit dem 31.12.2017 soll die Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne und Gewinnverluste erstmalig geltend gemacht werden, bisher waren diese Veräußerungsgewinne bis zu 95 Prozent steuerbefreit.
Ein diskutiertes Alternativkonzept könnte aufgrund der aus der bisherigen Fassung einhergehenden steuerlichen Mehrbelastung für Anleger an Wichtigkeit gewinnen, da die Alternative eine Vereinfachung des bestehenden transparenten Konzepts mit einer eingeschränkten Besteuerung auf Fondsebene vorsieht. Denn die Nachteile für die Anleger als auch für den deutschen Investmentstandort sollen trotz Umsetzung des angedachten Investmentsteuerreformgesetzes minimiert werden.