Stattdessen kann ein Anleger, der vorzeitigen Kapitalbedarf besitzt, nur mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist innerhalb des ersten Anlagejahres kündigen und die Wartezeit überbrücken. Jedoch ist bei Ausspruch der Kündigung nicht klar zu welchem Kurs die Anlage verkauft wird, da dieser erst mit Verkaufsdatum bekannt wird. Die offenen Immobilienfonds waren zu Beginn der Finanzkrise 2008 sowohl für private als auch für institutionelle Anleger interessant, aber die darauffolgenden zwei Jahre haben ihre Spuren besonders bei den institutionellen Investoren hinterlassen. In diesen Jahren wurden die Finanzmittel knapp, weswegen der Abzug von hohen Mitteln eine logische Folge war. Daraus resultierend zeigten sich Liquiditätsschwierigkeiten der offenen Immobilienfonds, wobei nicht selten eine temporäre Schließung vorgenommen werden musste. Ganz klar wird von einem übereilten Angstkauf vor dem 22. Juli, um sich die jährliche Liquiditätsmöglichkeit zu bewahren, gewarnt. Die Prüfung der Qualität darf auf keinen Fall unterlassen werden, so die Aktion des Fondsverbandes BVI „Investmentfonds. Nur für alle“, besonders die Kriterien Vermietungs- und Liquiditätsquote sollten unter Augenschein genommen werden.
Neuerungen ab 22.Juli 2013
Die Investition in einen offenen Immobilienfonds ab dem 22. Juli 2013 darf eine Mindesthaltedauer von zwei Jahren nicht unterschreiten. Grundsätzlich konnte ein Anleger jährlich wenigstens 30.000 Euro abziehen, sofern er Liquidität benötigte (Stand 01.01.2013), allerdings nur, wenn sein offener Immobilienfonds nicht vorübergehend geschlossen war. Beachtung sollte dem juristischen Begriff „grundsätzlich“ geschenkt werden, da dieser ausdrückt, dass Ausnahmen gelten. Diese bisherige Zwischenauszahlung entfällt mit dem 22.Juli 2013.