Investmentfonds

„Intransparente Fonds“: Bundesfinanzhof hebt Entscheidung zur Pauschalbesteuerung auf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem gestern veröffentlichten Urteil eine Entscheidung des Finanzgerichts zur Pauschalbesteuerung von sogenannten „intransparenten Fonds“ aufgehoben. Damit können in Deutschland ansässige Anleger, die in Investmentfonds mit Sitz in den USA investieren, eine pauschale Ermittlung der steuerpflichtigen Kapitalerträge vermeiden.

Mit dem Urteil vom 17.11.2015 begegnet der BFH der Unvereinbarkeit der Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG (Investmentsteuergesetz) mit dem Unionsrecht. Investmentfonds, inländisch wie ausländisch, sind gesetzlich dazu angewiesen, Pflichtangaben zu veröffentlichen. Die Pauschalbesteuerung greift, wenn Investmentfonds der Pflicht zur Veröffentlichung dieser Angaben im Bundesanzeiger nicht nachkommen. Interessant ist dieses Urteil insbesondere, da zahlreiche in Deutschland lebende Anleger in ausländische Fonds investieren, die die Publizitätsanforderungen in der Regel nicht erfüllen. In der Folge wurden diese Anleger pauschal besteuert.

Revision durch Roever Broenner Susat Mazars

Im Sommer 2012 hatte Roever Broenner Susat Mazars für eine Anlegerin beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt, um zu klären, ob die zuvor getroffene Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zutreffend ergangen war (Aktenzeichen VIII R 27/12). Die Voraussetzungen für eine pauschale Ermittlung der Erträge aus den USInvestmentfonds der Revisionsklägerin sah der VIII. Senat des BFH als nicht erfüllt an und hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Der Streitfall wird somit an diese zurückverwiesen, die Revisionsklägerin bekommt die Gelegenheit, gesetzliche Pflichtangaben selbst vorzulegen. „Wir freuen uns, dass wir nach vielen Jahren einen Erfolg mit einer derartigen Reichweite erzielen konnten. Das Urteil des BFH betrifft nicht nur unsere Mandantin, sondern hat Auswirkungen auf die gesamte Branche“, so WP/RA/StB Dr. Christoph Regierer, Partner bei Roever Broenner Susat Mazars in Berlin.

Grundlage ist EuGH-Urteil van Caster van Caster

Mit der aktuellen Entscheidung setzt sich der Bundesfinanzhof erstmalig mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 09.10.2014 in der Rechtssache van Caster und van Caster auseinander. Dem EuGH-Urteil nach verstößt § 6 InvStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, weil dem Steuerpflichtigen keine Möglichkeit eingeräumt wurde, selbst Unterlagen und Informationen zur Höhe seiner Einkünfte nachzuweisen.

Anpassung des BMF-Schreibens erforderlich

Nach van Caster und van Caster reagierte das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Schreiben, in dem es fehlende Veröffentlichungen des Fonds durch individuelle Beibringung durch den steuerpflichtigen Anleger ermöglicht hat. Somit hat dieses Schreiben die Pauschalbesteuerung individuell aufgeweicht. In Anbetracht einer anderen EuGH-Entscheidung (Wagner-Raith) ging das BMF in seinem Schreiben davon aus, dass diese Aufweichung für Investitionen außerhalb von Europa keine Anwendung findet (Wirkung der europäischen Stand Still Klausel). Durch dieses BFH-Urteil wird jetzt deutlich, dass van Caster und van Caster auch für grenzüberschreitende Fälle zwischen Deutschland und außereuropäischen Staaten, wie beispielsweise den USA, grundsätzlich Wirkung entfalten kann. Aufgrund dessen muss das BMF-Schreiben vom 28. Juli 2015 nun angepasst werden.

Roever Broenner Susat Mazars – Dr. Christoph Regierer, Bernd Schult, Dr. Moritz J. Mühling LL.M.

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