Investmentfonds

Gesetzliche Verschärfung für Ratingagenturen

Mit dem Beschluss der Europäischen Union, die Haftbarmachung der Bonitätsprüfer für stark fehlerhafte Urteile, soll den Ratingagenturen Einhalt geboten werden. Die Verluste, die durch ein leichtfertiges oder gar mutwilliges Fehlurteil entstanden sind, können die Emittenten und Anleger gerichtlich einklagen. Überdies werden den Ratingagenturen, wie zum Beispiel Moody’s, Standard & Poor’s und Fitch, die Offenlegung und die ausführlichere Begründung der Entscheidungskriterien auferlegt. Die geltenden Vorgaben werden von den Europäischen Institutionen (Europaparlament, EU-Kommission und EU-Staaten) überarbeitet. Jedoch muss die formale Annahme der Neuregelung noch von dem EU-Ministerrat und dem Parlament gewährt werden, welche dann im Februar oder März rechtskräftig sein sollen.

Der Schwerpunkt wird auf die Verschärfung für die Veröffentlichung der Bonitätsbewertungen gelegt. Nur an drei im Vorfeld definierten Zeitpunkten dürfen die Beurteilungen von EU-Staaten durch die Agenturen bekannt gegeben werden. Eine solche Mitteilung soll nur noch außerhalb der Geschäftszeiten sowie pünktlich vor Öffnung der europäischen Börse möglich sein. So sollen, laut EU, überempfindliche Auswirkungen auf die Märkte eingedämmt und eine Vermeidung von Interessenskonflikten erreicht werden. Aus diesem Grund sind die Anteile, die ein Investor an mehreren Ratingagenturen hält, begrenzt, umgedreht gilt dies auch für die Agenturbeteiligung an Unternehmen, welche sie benoten.

Häufig wurden Ratingagenturen während der Finanzkrise stark kritisiert, da die Beurteilungen der europäischen Krisenstaaten knapp vor EU-Gipfeln publik gemacht wurden und damit die Politik bedrängten. Aufgrund dieses Vorgehens sollen die Agenturen die finanzielle Krise verstärkt haben. Demgegenüber verspricht die Neuerung eine Risikoreduzierung.

Nichtsdestotrotz ist deutlich zu vermerken, dass die Menge der neuen Maßgaben nicht der planmäßigen Anzahl entspricht. Die ursprüngliche Idee, die Bewertung von EU-Krisenstaaten, während sie in einem Rettungsprogramm sind, vollkommen zu verwehren, wurde verworfen. Ebenfalls wurde von der Forderung abgesehen, dass die benotende Ratingagentur nach einiger Zeit abgelöst werden muss. Einzig bei komplexen verbrieften Produktanbietern ist der Wechsel der Bonitätsprüfungsstelle nach vier Jahre verpflichtend festgesetzt worden. Dies soll das Agieren der profitorientierten Agenturen, die durch vorteilhafte Noten ihre Geldgeber umwerben, vermeiden.

Der Stellenwert der Ratingagenturen in der Schuldenkrise ist hoch, denn durch die enorme Herabstufung eines Staates, muss dieser damit rechnen, dass der Zinssatz des geliehenen Geldes steigt. Wodurch der Einstieg in den Schuldenkreislauf besiegelt ist.

Die Marktmacht der „Big Three“ ist jedoch durch die gesetzliche Verschärfung nicht gebrochen, weswegen im Europaparlament SPD und Grüne die Neuerung zwar begrüßten, aber als nicht ausreichend empfanden. Hingegen äußern sich die betroffenen Bonitätsprüfer zum einen mit Sorge über mögliche Konsequenzen auf das Marktgeschehen, so Moody’s, und zum anderen warten Standard & Poor’s und Fitch den tatsächlichen Beschluss ab und kündigten die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsführenden an.

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