Auch wenn es sich um eine recht geringe Veränderung handelt, hat diese andere Ziffer für Vermittler große Auswirkungen. Da die Kontaktdaten der gemeinsamer Registrierstelle bereits Erstgeschäftskontakt angegeben werden müssen, wie es gemäß Paragraf 11 Nr. 4 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) vorgegeben ist. Somit sind für Vermittler Unterlagen wie Visitenkarten und Briefpapier zu verändern, aber auch sämtliche digitale Medien wie der Facebook-Auftritt, die E-Mail-Signatur und die Homepages sind von dieser Veränderung betroffen. Wichtig ist ebenfalls, dass die Vermittler eine gesetzeskonforme Preisangabe zum Auskunftsdienst angeben, wie zum Beispiel: „Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/ Anruf“. Als Erklärungsversuch der IHK Heilbronn-Franken werden die „strengen Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes“ genannt. Jedoch können Vermittler die alten Visitenkarten und Briefpapiere noch bis Ende Januar 2016 nutzen, da die alte Rufnummer noch bis dahin mit der gebührenfreien Bandangabe mit Hinweis auf die neue Rufnummer geschaltet ist.