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Vermögensschaden-Haftpflicht seit 1. Januar 2013 Pflicht

Für unabhängige Finanzberater, die eine Erlaubnis zum neuen 34 f Gewerbeordnung (GewO) beantragen, ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung seit dem 1. Januar 2013 im Erlaubnisverfahren nachzuweisen. Daher rät die INFINUS AG – Ihr Kompetenz-Partner Vermittlern von Vermögensanlagen, die sich nicht einem Haftungsdach angeschlossen haben, ihren bestehenden Versicherungsschutz zur Regulierung von Vermögensschäden in der vorliegenden Vertragskonstellation vom einem spezialisierten Fachmakler prüfen zu lassen. Darauf weist die INFINUS AG – Ihr Kompetenz-Partner hin. So sind heute am Markt neue Tarife, individuelle Deckungskonzepte oder im Einzelfall auch Rahmenvereinbarungen verfügbar.

Diese können erhebliche Leistungsverbesserungen und umfangreiche Deckungserweiterungen gegenüber Direkt- oder Haustarifen bieten. Um die automatische Vertragsverlängerung einer bestehenden Police zu verhindern, sind Kündigungsfristen zu beachten, die im Regelfall drei Monate betragen. Welcher Versicherungsschutz für den einzelnen Vermittler sinnvoll ist, hängt von den gewerberechtlichen Tätigkeitsfeldern ab, die je nach Finanzdienstleistung individuell unterschiedlich versichert werden müssen – so etwa die Versicherungsvermittlung nach § 34 d GewO. Für die jeweiligen Bausteine stellt der Fachmakler maßgeschneiderte Lösungen zusammen.

Neben dem Sachkundenachweis, einem einwandfreien Leumund und geordneten finanziellen Verhältnissen ist die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung der vierte Baustein, den Vermittler von Finanzinstrumenten seit diesem Jahr bei ihren Gewerbeämtern einreichen müssen, um an die notwendige Erlaubnis- bzw. Teilerlaubnisscheine für die Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds oder sonstigen Vermögensanlagen wie Genussrechten zu kommen. Für bestehende Vermittler mit einer Zulassung nach dem früheren § 34 c GewO gilt eine Übergangsregelung. Diese müssen eine Kopie ihrer Berufshaftpflicht-Police bis spätestens 1. Juli 2013 zusammen mit dem verpflichtenden Antrag für die neue Gewerbeerlaubnis vorlegen. Für den Sachkundenachweis gilt dagegen der Stichtag 1. Januar 2015 und somit eine längere Übergangszeit.

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