Fristaufschub aufgrund § 34f
Bereits seit dem 30. Juni 2013 muss ein jeder Vermittler, der Finanzanlagen vertreiben will, nach §34f GewO im Vermittlerregister vermerkt sein. Im vergangen Monat erschien die erste Statistik nach diesem Stichtag. Ein merklicher Anstieg der Anzahl der registrierten Finanzvermittler wurde ermittelt. Die vereinfachte Erlaubnis muss ein jeder Vermittler nach § 34 GewO besitzen um weiterhin Finanzanlagen vertreiben zu können.






