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Neue Informationspflicht für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater

Anleger müssen ab sofort noch genauer über Vergütungen und Zuwendungen informiert werden.Seit 1. August 2014 regelt die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) die Informationspflicht über Vergütungen und Zuwendungen neu. Finanzanlagenvermittler und der (neu eingeführte) Honorar-Finanzanlagenberater müssen den Anleger darüber informieren, ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oderob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.

Die Information hat vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform zu erfolgen.

„Gewerbliche Kapitalanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34 f GewO wurden von der Neuerung geradezu überrascht. Diejenigen, die die neue Erlaubnis nach § 34 h GewO als Honorar-Finanzanlagenberater beantragen wollten, waren ja auf Neuerungen gefasst. Wir erhalten derzeit vermehrt Anrufe von irritierten und auch empörten Vermittlern. Insbesondere kommt die Frage auf, wie sich die neue Informationspflicht zur bisherigen Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen verhält“, erklärt Rechtsanwalt Oliver Korn von der auf die Finanzdienstleistungsbranche spezialisierten Kanzlei GPC Law.

Tatsächlich unterscheidet sich die Pflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht. „Die bisherige Offenlegung hatte jeweils konkret und vor dem Anlagegeschäft zu erfolgen. Die neue Informationspflicht setzt früher und allgemeiner an. Hier muss der Anleger vorher – also vor der eigentlichen Beratung und Vermittlung – darlegen, ob er auf Vergütungsbasis tätig wird oder ob Zuwendungen wie z. B. Provisionen fließen. Das Gespräch muss damit quasi begonnen werden. Wird ein Vermittler also auf Provisionsbasis tätig, muss er aber noch nicht über die konkrete Höhe von Zuwendungen aufklären, sondern zunächst nur über das „ob“. Die konkrete Aufklärung über die Zuwendungen kann also weiterhin erst vor der Zeichnung des Anlegers erfolgen“, so Rechtsanwalt Korn.

 

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