Berater

Nachhaltige Finanz- und Versicherungsberatung

Nachhaltigkeit ist DAS große Thema. Regulatorisch und vertrieblich. Was kommt dabei auf die Vermittlerschaft zu?

Es ist erklärter gesetzgeberischer Wille, dass gigantische Geldströme in nachhaltige Investments umgeleitet werden. Dem zugrunde liegen unter anderem die von den Vereinten Nationen 2015 verabschiedeten 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Devolepment Goals), das Pariser Klimaschutzabkommen von 2015 und insbesondere der Aktionsplan der EU zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (Financing Sustainable Growth). Hierbei geht es zwar auch, aber eben nicht nur, um die Bekämpfung der Klimakrise: Die 17 UN-Ziele umfassen auch Themen wie Geschlechtergleichstellung, Bekämpfung der weltweiten Armut, Frieden oder auch hochwertige Bildung.

Aber weg von den globalen Bedürfnissen und Zielen hin zu den Niederungen der nationalen beziehungsweise europäischen Regulierung. Für die Vermittlerschaft begann regulatorisch dieses Thema mit der EU-Transparenzverordnung (TVO, auch Offenlegungsverordnung genannt).

Diese Verordnung ist am 10. März 2021 in Kraft getreten. Für Produktgeber hatte sie schon erhebliche Auswirkungen in Bezug auf nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten. Für Finanzberater eher geringere.

Die beiden maßgeblichen Finanzberaterverbände, der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V. und der VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs- Unternehmen in Europa e.V.,  haben praxisnah und leicht umsetzbar die konkreten Pflichten zusammengefasst, die aus der Transparenzverordnung erfüllt werden müssen. Ich hatte das Privileg, hieran maßgeblich mitzuarbeiten.

Es wurden konkrete, kurze und verständliche Texte für die praktische Anwendung zusammengestellt. Das ist alles leicht umsetzbar!

Die Pflichten aus der TVO unterscheiden zwischen:
• Informationspflichten im Rahmen des eigenen Internetauftritts und
• vorvertraglichen Informationspflichten im Rahmen der Beratungsdokumentation.

Wenn die Verpflichtung von Kundeninformationen auf der eigenen Internetseite besteht, gilt: keine Internetseite – keine Pflicht. Es besteht auch keine Pflicht, hierfür extra eine Internetseite einzurichten. Die Informationen können im Impressum oder auch in einem extra Nachhaltigkeits- Reiter, einem Nachhaltigkeits-Info-Button, einer „Nachhaltigkeitsinformation“ o. ä. dargestellt werden. Eine Einarbeitung in die Kundenerstinformation ist aus Praktikabilitätsgründen nicht zu empfehlen.

Formulierungsempfehlungen und Erläuterungen zur TVO, auch für die Beratungsdokumentation, sind auf der Webseite des AfW (www.bundesverband-finanzdienst leistung.de) zu finden.

WIE GEHT ES NUN WEITER?

Ab dem 2. August 2022 sollen aufgrund der delegierten Verordnungen 2021/1253 und 2021/1257 vom 21. April 2021 neue Beratungspflichten bei der Vermittlung von Kapitalanlagen und Versicherungsanlageprodukten in Kraft treten. Es sollen dann in der Beratung die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden ermittelt und entsprechendden Präferenzen auch die passenden
Produkte empfohlen werden.
Dabei gilt allgemein:
• Anlegerschutz steht vor Erfüllung der Nachhaltigkeitsziele des Kunden
• Vermittler müssen erst Anlageziele definieren und dann die
Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden abfragen
• Vermittler müssen eine genaue Übersicht über die Nachhaltigkeitsgrade von Versicherungsanlageprodukten geben können
• Greenwashing muss auf jeden Fall vermieden werden
• Vermittler müssen Aufzeichnungen über die Nachhaltigkeitsziele der Kunden führen

Dafür, wie diese neuen Pflichten konkret ab dem 2. August 2022 im Beratungsgespräch umgesetzt werden können, gibt es bisher noch keine sinnvolle Empfehlung. Es sind aber unter anderem mehrere Brancheninitiativen dabei, hier – am Ende hoffentlich miteinander – einen Branchenstandard zu entwickeln. Zu nennen sind hier insbesondere das FNG – Forum Nachhaltige Geldanlagen, das GSN – German Sustainability Network und der Arbeitskreis Beratungsprozesse. Jeweils beteiligt sich auch der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW und bemüht sich, als integratives Bindeglied im Interesse der Vermittlerschaft zu agieren.

Es gibt aber ein erhebliches Problem: Grundlage für die Produktempfehlung sollten die Beurteilung und Einordnung der Nachhaltigkeitsfaktoren und die diesbezügliche verpflichtende Berichterstattung für Unternehmen anhand von technischen Regulierungsstandards (RTS) sein. Diese RTS sollten ursprünglich zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Zuletzt wurde aber das Inkrafttreten der RTS auf den 1. Januar 2023 verschoben.

Durch diese Verschiebung liegen nun zum 2. August 2022 nicht die erforderlichen Grundlagen für eine rechtssichere Beurteilung und Einordnung der jeweils am Markt angebotenen Kapitalanlagen und Versicherungsanlageprodukte vor. Das führt zu der absurden Situation, dass die Finanzberater gesetzliche Pflichten auferlegt bekommen, die sie faktisch nicht erfüllen können – sie aber gleichzeitig gegenüber den Kunden haften lassen. Die geschilderte Unsicherheit betrifft zudem nicht nur einzelne Gewerbetreibende, sondern die ganze Branche, bis hin zu IT-Dienstleistern und Softwareentwicklungsunternehmen, die für die Entwicklung digitaler Beratungsprozesse und unterstützender Software verantwortlich zeichnen. Daher setzt sich der AfW intensiv für eine Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Beratungspflichten auf den 1. August 2023 ein.

NORMAN WIRTH

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