Weiter heißt es: „Vermittler von Finanzprodukten, die unter Mifid fallen, müssen künftig Interessenkonflikte offenlegen und angeben, ob sie unabhängig tätig sind oder auf Provisionsbasis.“ Außerdem müssen die Produkte auf Kundeneinigung geprüft werden, Versicherungsproduktvermittler hätten keine annähernden Regelungen. Der Mifid II teilt die Anlageprodukte in zwei Gruppen, nicht-komplexe und komplexe Produkte (gelten als erklärungsbedürftiger und können nicht uneingeschränkt an Privatanleger vertrieben werden). Letztlich fällt auch der ein oder andere Garantiefonds darunter, welche in Zukunft nicht mehr über Fondsplattformen oder Direktbanken vertrieben werden dürfen. Der BVI bemängelt auch dies, da es nicht viel Sinn macht die risikoarmen Fondstypen vertriebsmäßig einzuschränken. Das generelle Verbot von Provisionsberatung hingegen wurde durch den Gesetzgeber wieder verworfen. Die Offenlegung der Beratung ist notwendig, hier müssen Anlageberater angeben ob sie unabhängig oder anhängig beraten. Dem Mifid II zufolge muss ein Berater, der sich nur den Titel „unabhängig“ bewirbt, auf Provision verzichten.
Mifid II
Die Einigung auf die Reform der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID, Markets in Financial Instruments Directive) durch Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der EU-Kommission stimmt den deutschen Fondsverband BVI missmutig. Die Benachteiligung der Finanzproduktvermittler im Vergleich zu Versicherungsvermittlern sei enorm und des Weiteren würden durch den Mifid II komplexe Produkte, welche nicht über Direktbanken vertrieben werden, ausgeschlossen werden, so der BVI.