Diese muss am 21.03.2016 in Deutschland in Kraft treten. Der AfW hatte eine große Umfrage zu diesem Themen durchgeführt, um Informationen über dieses Vermittlersegment zu erhalten und in seine politische Arbeit einfließen zu lassen. Erste Ergebnisse ergaben, dass 62% der Umfrageteilnehmer die Erlaubnis zur Finanzierungsvermittlung gem. § 34i-E beantragen wollen, wenn die Spielregeln sowie die Kosten zu den Regelungen der §§ 34d und 34f vergleichbar sind. 28% der Vermittler sind nicht abgeneigt, aber äußerten kein konkretes Vorhaben. Abgeneigt sind gerade mal 10% der Befragten. Falls der Nachweis der Berufserfahrung mittels Nachweis einer § 34c Erlaubnis zwingend ist, könnte die „Alte-Hasen-Regelung“ für viele Vermittler nützlich sein. Mit einer erneuten 7-Jahres-Frist würden 85% der Vermittler ihren 34c schon länger als 7 Jahre haben, dadurch dann ebenfalls diese Regelung in Anspruch nehmen könnten, wenn Finanzierungsvermittlung auch durch weitere Geschäftsunterlagen nachgewiesen werden kann. Durchschnittlich werden jährlich 17 Finanzierungen mit 170.000 Euro als Darlehenssumme vermittelt. Immobilienfinanzierungen sind noch kein zentraler Tätigkeitsbaustein von Vermittlern, was ein großes Wachstumspotential birgt.
Mehrheit will § 34i GewO-E beantragen
Ab März 2016 wird die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Deutschland u.a. durch einen neuen § 34i Gewerbeordnung (GewO) umgesetzt. In einer AfW-Umfrage mit über 650 Teilnehmer/-innen äußerten 62% der Vermittler, dass sie eine Erlaubnis zur Vermittlung von Immobilienfinanzierungen beantragen werden, wenn die „Spielregeln“ sowie die Kosten zu den Regelungen der §§ 34d und 34f GewO vergleichbar sind. Zurzeit arbeiten das Bundesjustiz- und Bundeswirtschaftsministerium an der nationalen Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie.