Wie vergangene Fälle zeigten, wurden Ansprüche auf Schadensersatz für Versicherungskunden gültig, da keine ausreichende Berücksichtigung des Vermittlers auf die Bezahlbarkeit der Beiträge durch den Kunden vorgenommen wurde oder da der Umfang der Versicherung zu hoch angesetzt wurde (durch mögliche bestehende Versorgungsanwartschaften). Vor allem die Umdeckung von bereits abgeschlossenen Lebensversicherungen sollte einen geschärften Blick des Versicherungsmaklers zur Folge haben. Dies sollte beinhalten, dass die Aufklärung über alle Wechselfolgen und die einhergehenden steuerlichen und finanziellen negativen Punkte getätigt wird, so ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Der bloße Verweis auf den besseren Versicherungsschutz sowie die eventuell höheren Erwartungen der Rendite ist unzulänglich. Zum Beispiel müssen die Entstehung von neuen Abschlusskosten und die mögliche Veränderung der steuerlichen Behandlung des Vertrags dem Kunden deutlich zu verstehen gegeben werden. Derzeitig wird hinsichtlich der Vermittlung von Nettopolicen der haftungsrechtliche Umgang diskutiert. Der Diskussionsgegenstand ist die Kundenaufklärung bezüglich der Nachteile zur Kostenbelastung verglichen mit Bruttopolicen. Die Vermittlung von fondsgebundenen Lebensversicherungsprodukten bildet nach der aktuellen Rechtsprechung des BGHs (Juli 2012) einen problembehafteten Schwerpunkt, da die Beratung des Versicherungsvermittlers auch kapitalanlagenrechtlich erfolgen muss, wenn die entsprechende Lebensversicherung laut wirtschaftlicher Betrachtung als Kapitalanlage gilt. Wo genau dieser schmale Grat verläuft, legte der BGH nicht fest. Somit bleibt die Frage noch offen, wann und ob überhaupt die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung nach dem Prinzip der Kapitalanlagenvermittlung erfolgen soll. Daraus entstehen Haftungsrisiken, welche zur Unsicherheit führen, welcher nur mit sorgfältigem Kundengespräch und ausführlicher Erläuterung der möglichen Fonds gedämmt werden kann. Ein Versicherungsvermittler sollte stetig neue Produktentwicklungen im Auge behalten, denn die meisten Haftungsfälle entstehen aus unzureichenden Kenntnissen von bedarfsgerechteren Produkten, wie zum Beispiel Pflegezusatz- oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen. Eine gute Grundlage dafür können entsprechende Vergleichsprogramme darstellen, da zumindest die steuerlichen Regelungen bezüglich der Lebensversicherungen bekannt sein sollten sowie berücksichtigt werden sollten. Der Vermittler kann sich durch detaillierte Dokumentation von Kundenwünschen, wie bestimmte Absicherungen abzulehnen oder auch ein Ausschlagen der Beratung dazu, absichern um eine spätere Beweisführung komplett und nachvollziehbar darzulegen.
Haftungsrisiken für Vermittler
Eine gründliche Analyse des Versicherungsbedarfs des Kunden ist für eine haftungssichere Beratung unumgänglich. Im Falle einer Rentenversicherung als Anteil der Altersabsicherung, ist die Prüfung der Eventualität einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wichtig. In Zuge dessen sollte beachtet werden, dass keine Überversicherung zustande kommt, dies könnte zur Haftung führen.