Im Bereich der Sachwertanlagen sind die Container-Direktinvestments ohne feste Rücknahmeverpflichtung mit einer Neuerung versehen. Diese werden künftig auch prospektpflichtig und unterliegen somit auch den Dokumentationspflichten. An sich versetzt diese Neureglung niemanden in Erstaunen, aber im Grunde passt es nicht zum eigentlichen Ziel des Gesetzes und könnte daher schnell aus den Augen verloren werden.
Auch wenn es sich um einen ersten Entwurf des Gesetzes handelt, ist es schwer den Überblick zu behalten. Vor allem die neue Nummerierung des Wertpapierhandelsgesetzes, kurz WpHG, trägt maßgeblich dazu bei. Beispielsweise werden die „Allgemeine Verhaltensregeln“ des Paragraphen 31 WpHG nun zum Paragraphen 57 und zum Teil neu gefasst. Die Wertpapierleistungen müssen demnach „ehrlich, redlich und professionell“ im Interesse der Kunden erbracht werden und nicht mehr „mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit“. Der Entwurf wird sicherlich noch öfter ausschlaggebend für Diskussionen der Verbände und Interessensgruppen sein, aber grundlegend ist es für die Vertreibe ratsam schon jetzt einen Blick auf die Neureglungen zu werfen, so dass die Umstrukturierung der Dokumentationen und Abläufe leichter fällt. In Kraft treten soll das Gesetz in seinem Kern zum Anfang des Jahres 2017.
Ebenfalls freie Vermittler sind durch die EU-Verordnung für verpackte Finanzanlagen (PRIIP) unmittelbar betroffen. Wahrscheinlich ist auch eine Anpassung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung an das neue WpHG, bezüglich der Geeignetheitserklärung. Die Bafin kann bei Verstößen auch freie Vermittler sanktionieren, wobei die Bußgeld- und Strafvorschriften im WpHG durch die Neuregelung enorm aufgestockt wurden. Aus Brüssel seien dann keine großen Vorhaben hinsichtlich einer weiteren Neuerung zu erwarten, aber das bleibt letztlich doch wieder nur abzuwarten.
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