Einige Unternehmen haben die Anpassung ihrer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) an das neue Rentenalter vorgenommen und andere Unternehmen nicht. Jedoch müsse der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen die Betriebsrente erst ab 67 an ihre Mitarbeiter auszahlen, so entschied das BAG (Aktenzeichen 3 AZR 11/10). Selbst wenn es eine formale Zusage zur Zahlung ab dem 65. Lebensjahr gab. Bisher ist die Verunsicherung groß. Alle vor dem 20.April 2007 gegebenen bAV-Zusagen können betroffen sein, da dies der Tag der Rentenaltersanhebung durch die Politik war. Ebenfalls betrifft das Urteil auch Betriebsrentner, die ab dem 1.Januar 1947 geboren wurden. Die Auswirkungen können bei Rentenansprüchen, unverfallbaren Anwartschaften bei Arbeitgeberwechseln und bei dem Versorgungsausgleich im Scheidungsfall zu spüren sein. Bei einer zugesagten fixen Altersrente von 500 Euro im Monat ab dem 65. Lebensjahr, kann der Mitarbeiter mit einem Anschlag von 0,4 Prozent mit 62 Jahren vorzeitig in Rente gehen und bekommt dann noch 428 Euro. Mit der erhöhten Altersgrenze bei 67 Jahren verändert sich die Summe der Rente natürlich, auf nur noch monatlich 380 Euro. Letztlich muss sich die Regelung nicht immer schlecht auswirken, jedoch ist das stark situationsabhängig. Im Falle einer Direktversicherung muss nicht so viel befürchtet werden, da hier der Großteil der Abschlüsse auf ein Datum festgelegt ist und sich nicht an einer gesetzlichen Altersgrenze orientiert. Nichtsdestotrotz kann auch eine arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente problematisch werden, wenn die Versicherung mit 65 fällig wird und der Arbeitsnehmer bei identisch erbrachter Leistung keinen Versicherungsbeitrag bekommt. Eine Vertragsverlängerung ist möglich, würde aber als Neuabschluss gelten und somit steuerliche Nachteile bedeuten. Laut Bundesfinanzministerium ist es steuerlich unschädlich, wenn eine solche Verlängerung vorgenommen werden muss, doch die die Grundbedingung muss gegeben sein, eine vertragliche Versicherungsleistung ab dem 65. Lebensjahr und die maximale Verlängerung bis 67. Die Situation würde sich mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ) verändern, entweder werden Verlängerungen mit BUZ nur vereinzelt getätigt oder eine Neuberechnung würde stattfinden, was im Endeffekt für den Versicherten keine Vorteile bringen würde. Das Urteil muss durch den Arbeitgeber nicht umgesetzt werden, die Möglichkeit besteht alles beim Alten zu lassen. Wann sich der Arbeitgeber entscheiden muss, ist nicht festgelegt, doch irgendwann besteht auf Arbeitnehmerseite ein Rechtsanspruch, dass die Neuregelung nicht geltend gemacht wird. Auf beiden Seiten kann ein zweiter Blick nicht schaden.
Augen auf schon vor der Rente!
Mit dem politischen Entschluss das Rentenalter anzuheben, liegt Deutschland im europäischen Vergleich weit vorn. Bereits seit dem Jahr 2012 wird die Anhebung der Regelaltersgrenze pro Jahrgang um einen Monat vorgenommen, später um je zwei Monate. Der abschlagsfreie Weg in die Rente wird für alle 1964 oder später Geborenen erst mit 67 Jahren möglich sein. Diese Art der Entlastung für das Rentensystem sorgt natürlich bei der Mehrheit der Deutschen für Unmut, jedoch könnte dies durch ein weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) verschlimmert werden.