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Antrag nach §34i

Ab dem 21. März 2016 kann die Erlaubnis für Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen nach §34i GewO beantragt werden, diese wird dann zum 21. März 2017 benötigt. Die Übergangsfrist der Umstellung von § 34c-Erlaubnis auf §34i-Erlaubnis ist mit einem Jahr recht gering. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. sieht den Vorteil, dass sich die Reglungen für die Erteilung der Erlaubnis nach Paragraf 34i an den bereits bekannten Regeln der Paragrafen 34d und 34f GewO orientieren.

So dass das Prozedere für die Vermittler nicht ganz neu erscheinen wird. Daraus ergibt sich, dass Immobiliendarlehensvermittler die notwendige Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (VSH) sowie einen Sachkundenachweis für den entsprechenden Antrag für die Erlaubnis brauchen.

Die Zahl der Finanzvermittler blieb nach der letzten Einführung des § 34f GewO unterhalb der Prognosen, die aktuellen Erwartungen der potenziellen 34i-Antragsteller wird auf das siebte AfW-Vermittlerbarometer gestützt und liegt derzeitig bei 20.000.

Derzeitig wird im Bundeswirtschaftministerium die Immobilienkreditverordnung (ImmVermV) erstellt, welche vor allem aus Vermittlersicht interessante Details enthalten wird, wie zum Beispiel Informationen zur Sachkundeprüfung und zur Ausgestaltung der VSH.

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