Berater

„AIFM-kompakt“ Online-Seminar: Wie das KAGB alle drei § 34f-Erlaubnisbereiche für Vermittler verändert

Mit dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) im Sommer 2013 haben sich deutliche Veränderungen in den drei Erlaubnisbereichen der Finanzanlagenvermittlung ergeben. In einem Online-Seminar erfahren selbständige Vermittler sowie Entscheidungsträger in Unternehmen, wieso das Gesetz nicht nur die Emittenten der Produkte, sondern ganz erheblich alle Vermittler/Berater von Finanzanlagen und damit auch Erlaubnisinhaber nach § 34f GewO betrifft.

Berater und Vermittler von Finanzanlagen sowie Inhaber von 34f-Erlaubnissen sind aufgefordert zu überprüfen, ob ihr 34f-Erlaubnisumfang noch ihrem Geschäftsmodell entspricht. Seit dem 22.07.2013 können nämlich auch geschlossene Investmentvermögen in KG-Form zum Erlaubnisbereich 3 („Vermögensanlagen“) zählen, wenn das Unternehmen operativ tätig ist und zum Beispiel einen Windpark im Rahmen eines laufenden Geschäftsbetriebs selbst betreibt.

Werden solche geschlossenen Investmentvermögen vertrieben ohne die Erlaubnis für „Vermögensanlagen“ zu haben, liegt eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit vor und noch viel schlimmer: die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung umfasst diesen Bereich nicht. Es kann also zu existenzbedrohenden Rechtsstreitigkeiten kommen!

Alle Berater/Vermittler können am 25. Februar 2014 in einem nur zweistündigen Online-Seminar der GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG die Veränderungen und Auswirkungen des KAGB auf ihr Geschäftsmodell erfahren. Informationen zu Inhalten und Terminen sowie eine Online-Anmeldung finden Sie hier: http://going-public.adobeconnect.com/e7e99hyigu5/event/event_info.html

Hintergrund:
Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) hat unter anderem die Anforderungen der AIFM-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Es bringt nicht nur sehr weitreichende Veränderungen für Initiatoren / Emissionshäuser mit. Es führt auch zu deutlichen Veränderungen bei der Klassifizierung von geschlossenen Investmentvermögen (ehemals geschlossenen Fonds), veränderter Veräußerbarkeit offener Immobilienfonds und Neuformulierung der drei Erlaubnisbereiche gem. § 34f GewO.

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