Berater und Vermittler von Finanzanlagen sowie Inhaber von 34f-Erlaubnissen sind aufgefordert zu überprüfen, ob ihr 34f-Erlaubnisumfang noch ihrem Geschäftsmodell entspricht. Seit dem 22.07.2013 können nämlich auch geschlossene Investmentvermögen in KG-Form zum Erlaubnisbereich 3 („Vermögensanlagen“) zählen, wenn das Unternehmen operativ tätig ist und zum Beispiel einen Windpark im Rahmen eines laufenden Geschäftsbetriebs selbst betreibt.
Werden solche geschlossenen Investmentvermögen vertrieben ohne die Erlaubnis für „Vermögensanlagen“ zu haben, liegt eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit vor und noch viel schlimmer: die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung umfasst diesen Bereich nicht. Es kann also zu existenzbedrohenden Rechtsstreitigkeiten kommen!
Alle Berater/Vermittler können am 25. Februar 2014 in einem nur zweistündigen Online-Seminar der GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG die Veränderungen und Auswirkungen des KAGB auf ihr Geschäftsmodell erfahren. Informationen zu Inhalten und Terminen sowie eine Online-Anmeldung finden Sie hier: http://going-public.adobeconnect.com/e7e99hyigu5/event/event_info.html
Hintergrund:
Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) hat unter anderem die Anforderungen der AIFM-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Es bringt nicht nur sehr weitreichende Veränderungen für Initiatoren / Emissionshäuser mit. Es führt auch zu deutlichen Veränderungen bei der Klassifizierung von geschlossenen Investmentvermögen (ehemals geschlossenen Fonds), veränderter Veräußerbarkeit offener Immobilienfonds und Neuformulierung der drei Erlaubnisbereiche gem. § 34f GewO.