Ab 2018 sollen neue Regeln gelten
Ab 2018 soll sich die Besteuerung von inländischen Fonds ändern, um sie steuerlich mit ausländischen Fonds gleichzustellen. Das Gesetz durchläuft gerade das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat. Laut Bundesfinanzministerium soll die Steuererklärung einfacher werden, da Anleger künftig nur noch vier Angaben benötigen: Höhe der Ausschüttung, Fondswert am Jahresanfang und -ende sowie Art des Fonds.
Die geplanten Details der Neuregelung
Geändert werden soll vor allem das Besteuerungsprinzip. Künftig sollen inländische Fonds 15 Prozent Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien zahlen. Bislang werden diese Erträge im Fonds selbst nicht besteuert. Erst der Anleger muss später darauf Abgeltungsteuer zahlen. Als Ausgleich für die neue Besteuerung auf Fondsebene bleiben für den Anleger Ausschüttungen und Verkaufsgewinne zum Teil von der Abgeltungsteuer befreit: Für Privatanleger in Aktienfonds sind zum Beispiel 30 Prozent steuerfrei, in Mischfonds 15 Prozent.
Erleichterungen für Anleger mit Thesaurus-Fonds
Leichter werden soll die Steuererklärung für Anleger mit ausländischen thesaurierenden Fonds. Thesaurierende Fonds schütten Gewinne nicht aus, sondern legen sie im Fonds wieder an. Für solche Fonds ermittelt die depotführende Stelle künftig eine Pauschale zum Jahresende, auf die ein Anleger Abgeltungsteuer zahlen muss. Beim Verkauf der Fondsanteile verrechnen die depotführenden Stellen automatisch die bereits besteuerten Vorabpauschalen mit dem Veräußerungsgewinn, damit der Anleger nichts doppelt versteuert.
Auch Verkauf alter Anteile bald steuerpflichtig
Tritt das Gesetz zum 1. Januar 2018 in Kraft, soll die derzeitige Steuerfreiheit für Verkaufsgewinne von Fondsanteilen fallen, die Anleger vor 2009 gekauft haben. Anteile, die sie vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 gekauft haben, können sie nur noch bis Ende 2017 steuerfrei verkaufen. Die Umstellung passiert sogar automatisch: „Alle Fondsanteile gelten zum 31. Dezember 2017 als verkauft und wieder angeschafft“, erläutert Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbands BVI. Somit werden auch Wertsteigerungen der Anteile, die Privatanleger vor 2009 gekauft haben, ab 2018 steuerpflichtig. Allerdings soll ein Freibetrag von 100 000 Euro pro Anleger für die Kursgewinne dieser Alt-Anteile die Aufhebung des Bestandsschutzes mildern. „Für die meisten Privatanleger dürfte dieser Ausgleich ausreichend sein“, schätzt Richter.