Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) stellt für Steuerpflichtige mit erheblichen Kapitalanlagen ein zentrales Risiko dar. Investmentfonds und ETFs fielen bis 2024 als typische Fondsanteile (Sondervermögen) grundsätzlich nicht unter § 6 AStG. Zum 1.1.2025 führte das Jahressteuergesetz 2024 (JStG) aber eine Wegzugsbesteuerung nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) für Investmentanteile ein (an § 6 AStG angelehnt).
Sie greift, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1ein Prozent der Anteil Euro-an einem Fonds gehalten wurde oder die Anschaffungskosten pro Fonds ≥ 500.000 Euro betragen. Wichtig: Die 500.000-€-Grenze gilt je Fonds, nicht fondsübergreifend.
Sie greift insbesondere in folgenden Fällen:
- bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab einer Beteiligungsquote von einem Prozent (§ 17 EStG),
- bei Fonds- oder ETF-Anlagen, deren Anschaffungskosten die Grenze von 500.000 Euro überschreiten (§ 6 AStG).
In beiden Konstellationen wird bei einem Wegzug ein fiktiver Veräußerungsgewinn angesetzt, mit unmittelbarer Steuerpflicht, auch ohne tatsächliche Liquiditätszuflüsse.
Beispiel für die Wegzugsbesteuerung für Fondsanteile
Herr Müller lebt in Deutschland und hält Fondsanteile im Wert von 2.000.000 €. Die Anschaffungskosten der Fondsanteile betragen eine Million Euro.
Zwei Millionen Euro Marktwert der Fondsanteile minus einer Million Euro Anschaffungskosten = eine Million Euro fiktiver Gewinn
Im Gegensatz zu § 17 EStG (Kapitalgesellschaften) gilt hier 100 Prozent des fiktiven Gewinns sind steuerpflichtig.
Bei einem angenommenen persönlichen Steuersatz von 42 Prozent werden (1.000.000 Euro × 42 Prozent =) 420.000 Euro Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags und ggf. Kirchensteuer fällig.
Herr Müller muss beim Wegzug in die Schweiz sofort 420.000 Euro Einkommensteuer zahlen, obwohl er seine Fondsanteile gar nicht verkauft hat. Statt der pauschaler Abgeltungsteuer greift der individuelle Einkommensteuersatz. Das steht ausdrücklich in den Gesetzesbegründungen. Die Wegzugsbesteuerung soll das Teileinkünfteverfahren (bei § 17 EStG) bzw. die volle Einkommensteuerpflicht (bei Fondsanteilen nach InvStG) auslösen und nicht die 25 %-Pauschale.
Achtung! Die „Freibeträge“ liegen aktuell sehr hoch – sind sie auch. Aber diese Regelung kann jederzeit geändert und die „Freibeträge“ reduziert werden. Es sind ja keine Naturgesetze.
Die Lösung!
Dem gegenüber eröffnet insbesondere die Nutzung einer Liechtensteiner Wealth-Police einen steuerlich relevanten Gestaltungsspielraum. Hier liegt die Fondsanlage im Eigentum der Versicherungsgesellschaft; der Versicherungsnehmer hält lediglich einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Damit qualifiziert sich eine Liechtensteiner Wealth-Police nicht als steuerlich relevante Beteiligung im Sinne des AStG und bleibt folglich von der Wegzugsbesteuerung unberührt.
Selbst zweistellige Millionenbeträge innerhalb einer Liechtensteiner Wealth-Police lösen keine Wegzugsbesteuerung aus. Die Besteuerung erfolgt erst bei Rückkauf oder Auszahlung und richtet sich dann nach dem Steuerrecht des Ansässigkeitsstaates des Versicherungsnehmers.
Fazit
Für Personen bzw. Familien, die sich mit dem Wegzug aus Deutschland beschäftigen, bietet die Private Wealth-Police der Vienna-Life Lebensversicherung AG (www.vienna-life.li) einen effektiven Schutz vor der Wegzugsbesteuerung und ist ein zentraler Bestandteil einer strategisch geplanten internationalen Vermögensstruktur.
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