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34f-Erlaubniserweiterung mit ungeahnten Folgen

Wer seine § 34f-Erlaubnis erweitern möchte, dem steht eventuell eine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse ins Haus. Viele Finanzvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO planen für 2015, ihre Erlaubnis noch um andere Bereiche, wie zum Beispiel geschlossene Investmentvermögen oder Vermögensanlagen zu erweitern. Dabei treffen sie jedoch bundesweit auf unterschiedliche Regelungen, die eine vollständige Neubeantragung zur Folge haben können.

„Wir unterstützen unsere Teilnehmer bei allen Fragen rund um die Prüfungsanmeldung. Dabei ist uns aufgefallen, dass IHKs die Frage der Erweiterungsprüfung unterschiedlich handhaben“, so GOING PUBLIC! Vorstandsmitglied Dr. Wolfgang Kuckertz.

So verlangt die IHK für München und Oberbayern bei einer Erweiterung der Produktkategorie eine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse, wenn diese Teilerlaubnisbeantragung drei Monate nach der 34f-Erlaubniserteilung stattfinden soll. Die IHK zu Kiel sieht dies ähnlich, setzt allerdings einen sechs Monatszeitraum an.

Die HK Hamburg setzt die Verwaltungspraxis noch anders um: Bis zum 31.12.2014 können 34f-Erlaubnisse ohne erneute Prüfung erweitert werden. Ab dem 01.01.2015 werden Erlaubnisse, die im vereinfachten Verfahren erteilt wurden, nur mit einer erneuten Prüfung der Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse erweitert. Für alle anderen gibt es eine 12-Monatsfrist.

An diesen unterschiedlichen Regelungen wird deutlich, dass es sich hierbei um keine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungspraxis handelt, die im Ermessen der zuständigen Stelle steht.

„Wir empfehlen allen Vermittlern, die ihren 34f noch erweitern möchten, jetzt noch schnell die zuständige IHK nach ihrer Verwaltungsvorschrift zu fragen, um evtl. wie in Hamburg noch von einem vereinfachten Verfahren zu profitieren“, rät Dr. Kuckertz.

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