Die Kritik, dass das Honoraranlageberatungsgesetz nicht weit genug greife bleibt weiterhin bestehen. Nichtsdestotrotz sind die ersten Weichen für die Honorarberatung als gleichwertige Beratungsform neben dem Provisionsmodell gelegt. Die geregelte Vergütung eines Honorarberaters sei Kernaussage des Gesetzes, sowie die Möglichkeit im Falle eines unzulänglichen Marktangebotes an provisionsfreien Netto-Produkten auf ein klassisches Provisionsprodukt zurück zu greifen. Die Gefahr der Lockerung im Versicherungsbereich besteht trotz der nicht konkreten Anwendbarkeit auf dieses Gebiet. Anstelle der Provisionsweiterleitung fordert der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) daher, dass, wenn einzelne Produkte nicht als Nettotarife auf dem am Markt vertreten sind, ein Honorarberater diese nicht anbieten darf. Der nicht bedachte Versicherungsbereich würde die kundenorientierte Beratung hemmen, jedoch sollte auch in diesem Gebiet die produktunabhängige, ganzheitliche Finanzberatung angestrebt werden. Um diesem Mangel Abhilfe zu schaffen, schlägt der BVK vor, dass „der in Paragraf 34e GewO bereits regulierte Versicherungsberater in Honorar-Versicherungsberater umbenannt werden solle, um in der Systematik des Referenten-Entwurfs zu bleiben.“ Ein entscheidendes Hindernis stellt die klare personelle Trennung von Provisions- und Honorarberatung dar und das damit problematische Fehlen einer Übergangsfristen, in welcher eine wechselwillige Beratung möglich sein sollte. Festgehalten wird, dass eine solche Umstellung nicht kurzfristig erfolgen kann, daher solle eine Möglichkeit bestehen eine Zeitlang parallel Provisions- und Honorarberatung anzubieten. „Vielleicht sei es im Sinne der Honorarberatung, diesen Schritt auch im Versicherungsbereich zu ermöglichen, damit Berater sich ausprobieren können“, meint Bröning, Mitglied der Geschäftsleitung des Münchener Maklerpools Fonds Finanz. Die Bedeutung der anstehenden europäischen Richtlinien IMD 2 und MIFid II auf die Honorarberatung wird sich zeigen. Im Vorfeld ist klar, dass beide Verordnungen kein Provisionsverbot beabsichtigen. Den Aussagen der Bundesregierung und der Opposition zufolge, ist die Erweiterung der Honorarberatung auf weitere Finanzbereiche vorgesehen, jedoch kann der Erfolg gegenüber der Provisionsvergütung nur durch den Markt entschieden werden.
Honorarberatung –eine Frage der Zeit
Im Juni stimmte der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung zu. Ein eigenständiges Berufsbild konnte so geschaffen werden, wobei der Honorarberater seine Vergütung ausschließlich durch den Kunden erhält. Im Zuge dessen wird von einer Aufwertung der Beratungs- und Vermittlungsleistung gesprochen. Die gesetzliche Definition ist schon ein Durchbruch, jedoch haben Verbraucher noch keinen klaren Durchblick erhalten.