„Doch klar ist: Die gesetzliche Pflichtversicherung wird nie eine Art Vollkaskoschutz sein, der alle anfallenden Kosten übernimmt. Was über einen bestimmten Betrag hinausgeht, muss auch künftig der Pflegebedürftige selber tragen – oder seine Kinder. Daher empfehlen wir allen Menschen mit Familie, sich darüber Gedanken zu machen, wie sie sich selbst absichern und ihre Angehörigen vor finanziellen Belastungen schützen können.“
Swiss Life Pflege- & Vermögensschutz
Doch auch wer keine Kinder hat, sollte sich mit dem Thema beschäftigen. Denn jene Pflegekosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht abgedeckt werden, müssen zunächst aus eigenen Ersparnissen bezahlt werden. Die Sozialhilfe leistet erst dann, wenn vom Ersparten nur noch ein kleines Schonvermögen übrig ist. Da die gesetzliche Pflegeversicherung die anfallenden Kosten bei weitem nicht abdeckt, können Ersparnisse sehr schnell aufgebraucht sein. Der Betroffene hat dann keinen finanziellen Spielraum mehr, sondern muss mit der staatlichen Grundsicherung zurechtkommen. Dann hat er keinen Einfluss mehr darauf, wo und wie er lebt; selbst kleine Extras kann er sich nicht mehr leisten. Schutz vor dieser Abhängigkeit bietet nur eine Versicherung, die lebenslang zahlt – egal, wie lange die Pflegebedürftigkeit dauert.
Swiss Life Deutschland hat mit dem Swiss Life Pflege- & Vermögensschutz ein Vorsorgeprodukt entwickelt, das zudem Familienangehörige vor unkalkulierbaren Risiken bewahrt. Ein wichtiger Aspekt ist der Vermögensschutz: Wird die Pflegerente nicht in Anspruch genommen, erhalten die Angehörigen, sofern vereinbart, eine Todesfall-Leistung. Da zudem vor Eintritt des Pflegefalls ein Rückkauf möglich ist, hat der Versicherte auch nach Vertragsbeginn jederzeit Zugriff auf den Vertragswert. Diese Flexibilität in der Finanzplanung kann keine Krankenversicherung bieten.
Die Produktvorteile im Einzelnen:
- Leistungsstarke Pflegedefinition: Zur Definition von Pflegebedürftigkeit werden neben dem Sozialgesetzbuch noch weitere Kriterienkataloge herangezogen. Im Leistungsfall gilt die für den Versicherten günstigste Regelung. Demenz ist mitversichert.
- Bei Tod vor Pflegerentenbeginn wird eine Todesfall-Leistung in Höhe von 90 % der eingezahlten Beiträge plus Überschüssen gezahlt.
- Der Kunde kann den Vertrag ganz oder teilweise zurückkaufen, solange der Pflegefall nicht eingetreten ist.
- Optional kann eine einmalige Kapitalleistung vereinbart werden, die greift, wenn der Pflegefall eintritt. Zusätzlich ist eine Todesfall-Leistung möglich, die bei Tod nach Pflegerentenbeginn ausgezahlt wird.