Versicherungen

BGH-Urteil: bAV-Bezugsberechtigung bei GGF widerrufbar

Die Bezugsberechtigung der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht widerrufbar. Eine Ausnahme bilden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), die Einflussmöglichkeiten auf den Vermögensverfall des Unternehmens haben. Die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers, der in den Schutzbereich des BetrAVG fällt, soll laut BGH auch bei der Direktversicherung nicht von künftigen negativen wirtschaftlichen Entwicklungen des Arbeitgebers abhängig sein.

In dem betrachteten Fall musste eine GmbH Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter verlangt die Auszahlung der Rückkaufswerte aus mehreren von der Firma zugunsten von ehemaligen Arbeitnehmern im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossenen Rentenversicherungen, nachdem er den Widerruf des Bezugsrechts und die Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages erklärt hatte.

Bezugsberechtigung grundsätzlich nicht widerruflich

Bei zwei der Versicherungsnehmer handelt es sich jeweils um einen Geschäftsführer und einen Mitgeschäftsführer.
In seinem Urteil vom 24. Juni (Az.: IV ZR 411/13) erklärt der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Paragraf sieben Absatz eins des Versicherungsvertrags einschränkend dahin auszulegen sei, dass die Bezugsberechtigung der Versicherten bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht widerruflich sei.

Es sei insbesondere im Interesse der Arbeitnehmer, dass ihnen die Versicherungsansprüche nicht in Fällen genommen werde, die sich ihrer Einflussnahme entzögen. Dieser Aspekt treffe laut des BGH auf einen als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter, der selbst die Geschicke des Unternehmens in der Hand hat, nicht in jedem Falle zu. Vielmehr hänge dies vom Ausmaß seiner Beteiligung und seiner Einflussmöglichkeiten ab. Bereits im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) werde eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer getroffen.

Die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers, der in den Schutzbereich des BetrAVG falle, solle auch bei der Direktversicherung nicht von künftigen negativen wirtschaftlichen Entwicklungen des Arbeitgebers abhängig sein.

Einschränkende Auslegung des Widerrufsvorbehalts

Im Gegensatz dazu habe der GGF Einflussmöglichkeiten auf einen Vermögensverfall des Unternehmens, so dass darin maßgebliche Umstände zu sehen seien, die eine einschränkende Auslegung des Widerrufsvorbehalts der bAV begründen können.

Insofern habe das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die Versicherungsverträge der “normalen” Arbeitnehmer nicht widerrufbar seien, wohingegen jene der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund ihrer Position und Einflussmöglichkeiten eine einschränkende Auslegung des Widerrufsvorbehalts begründen.

print

Guided Content

Guided Content ist ein crossmediales Konzept, welches dem Leser das Vergleichen von Finanzprodukten veranschaulicht und ein fundiertes Hintergrundwissen liefert.

Die Ausgaben im Überblick

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Mein Geld Newsletter

Melden Sie sich für unseren 14-tägigen Newsletter an.

zur Newsletteranmeldung

Themen-Leader Assekuranz

cpit

Hier gehts zu den Videos

Icon

Mein Geld Magazin

Die aktuelle Ausgabe

Mein Geld 03 | 2025

Die Zeitschrift Mein Geld - Anlegermagazin liefert in fünf Ausgaben im Jahr Hintergrundinformationen und Nachrichten aus den Bereichen Wirtschaft, Politik und Finanzen.

zur Ausgabe | alle Ausgaben