Aus dem Urteil geht hervor, dass bei der Beratung zum Erwerb dieser Beteiligung so einiges nicht gestimmt hat: Schon die Frage, ob ein Beratungsverhältnis zustande gekommen sei, ist offenbar nicht so ganz zu klären gewesen, und auch die Frage, wann der Prospekt überreicht wurde ist unklar, von den Kick-backs ganz zu schweigen. Insofern gibt es keinerlei Zweifel daran, wer die Verantwortung für eine in diesem Fall offenbar fehlerhafte Beratung zu tragen hat. Dass das Urteil aber mit Verweis auf das Stiftungsrecht generell riskante Anlagen für Stiftungen ausschließt, könnte den Stiftungen einen Bärendienst erweisen. Denn Anlagemöglichkeiten, die ohne jedes Risiko das Kapital nicht nur erhalten, sondern stetig mehren, die gibt es nicht mehr. Es kann also nicht darum gehen, bestimmte Anlageformen für per se inkompatibel mit dem Stiftungsrecht zu erklären. Der Notwendigkeit des Kapitalerhalts muss das gesamte Vermögensportfolio einer Stiftung Rechnung tragen, nicht die einzelne Anlage. Das OLG-Urteil unterscheidet nur halbherzig zwischen der „streitgegenständlichen Anlage“, die in diesem konkreten Fall nicht anlegergerecht gewesen sei und sehr allgemeinen „riskanten Anlagegeschäften“ die stiftungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen. Insofern dürfte das Urteil nur eingeschränkt übertragbar auf andere Fälle sein. Eine ausführliche Rezension des Urteils gibt’s auf fondstelegramm.de
Tilman Welther