Nach Ende der § 34f-Übergangsfrist drohen Berufsverbot und hohe Kosten
Wenn am 31.12.2014 die Übergangsfrist für die § 34f-Inhaber endet, dann beginnt für alle Vermittler ohne Sachkundenachweis ein Berufsverbot für die Vermittlung von offenen und geschlossenen Investmentvermögen sowie Vermögensanlagen. Wer sich dann erst 2015 entschließt, die § 34f-Erlaubnis doch noch zu beantragen, der muss diese komplett neu beantragen, also auch den Nachweis ordentlicher Vermögensverhältnisse sowie der Zuverlässigkeit erneut erbringen und höhere Gebühren bezahlen.
Am 31.12.2014 endet die Übergangsfrist für Finanzanlagenvermittler. Wer bis dahin seine Sachkunde nicht nachgewiesen hat, verliert die Erlaubnis zur Vermittlung von offenen und geschlossenen Investmentvermögen sowie Vermögensanlagen (u. a. Genossenschaftsanteilen) gem. § 34f GewO. Ab 01.01.2015 gilt dann für diese Vermittler von Finanzanlagen ein Berufsverbot.