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Zuversicht bei Korrektur bei Negativerklärung

Um die notwendige Gewerbeerlaubnis nach dem neuen Paragrafen 34f GewO zu erhalten, mussten Finanzanlagenvermittler eine Sachkundeprüfung vorlegen. Dies konnten Vermittler mit dem Nachweis einer durchgehenden Berufspraxis seit dem 01.01.2006 umgehen, jedoch waren in diesem Falle Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) für die bestreffende Zeit vonnöten. Auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr konnten nachträglich MaBV-Prüfberichte an das Gewerbeamt geschickt werden, unklar war in diesem Zusammenhang, ob auch Prüfberichte mit Negativerklärungen, also Jahre, in denen der Vermittler nicht beratend oder vermittelnd tätig wurde, mit Verzögerung eingereicht werden dürfen. In einem Beschluss des Stuttgarter Verwaltungsgerichts hieß es, dass die korrigierten und nachgereichten Prüfberichte nicht folglich fehlerhaft seien müssen, weil durch die Negativerklärung eine Nichttätigkeit bereits bescheinigt wurde.

Dieses Urteil kann die „alten Hasen“ zuversichtlicher stimmen, jedoch ist Vorsicht geboten, da es zu einer automatischen Löschung im Register der Finanzanlagenvermittler kommt, sollte die entsprechende Behörde den Sachkundenachweis mit Ablauf des letzten Jahres als nicht erbracht betrachtet haben. Hauptsächlich aus diesem Grund kam es zum letzten Jahreswechsel zu einem drastischen Abfall der Anzahl von Finanzanlagenvermittlern im Register der DIHK, was ein Minus von mehr als 5 000 Finanzanlagenvermittlern bedeutet. Ein Blick ins Register, um eine eventuelle Löschung festzustellen, ist sinnvoll, sodass im nächsten Schritt der gerichtlichte Weg bei zuvor eingereichten Negativerklärungen nun eine höhere Erfolgsquote aufweist.

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