Das Angebot von Finanzinstrumenten und Dienstleistungen wurde immer vielfältiger und komplexer, was durch die Einbeziehung der Geschlossenen Fonds als Finanzinstrument bestärkt wird. Die Marktharmonisierung wird aufgrund der steigenden Anzahl der aktiven Anleger begründet. Durch Mifid I wurden im Segment der Vermögensverwaltung und Anlegerberatung wurden wesentliche Bereiche nicht abgedeckt, was jedoch mit der Neuregelung Mifid II nachgeholt werden soll.
In diesem Zug werden die Anforderungen an die Eignung (Suitability) des privaten Kunden erhöht. Die Eignung und Angemessenheit der Empfehlung einer Anlage muss der Vermittler verstärkt in Augenschein nehmen. Diese Empfehlung muss dem Anlegerrisikoprofil entsprechen und sollte im Zusammenhang mit der Rendite- und Markterwartung des Kunden stehen. Diese Änderungen wurden in den WpHG-Bögen von BCA und BfV bereits aufgenommen. Die Berater müssen lediglich die persönlichen Daten des Kunden, wie finanzielle Verhältnisse, angeben und auf Aktualität prüfen und wenn nötig anpassen. Der Berater muss sich ein Bild über die zu verkraftenden Kursverluste des Kunden machen, die Risikotoleranz. Ebenfalls muss geprüft werden, ob die Eignung der Anlageempfehlung im Kontext des Erfahrungs- und Verständnishorizontes eines Anlegers steht (Appropriateness-Test). Bei kombinierten Produkten muss die Eignung des kompletten Pakets betrachtet werden.
Des Weiteren wird durch Mifid II die „Best Execution“, also die Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung von Aufträgen schärfer geregelt. Der Berater muss immer im Interesse des Kunden agieren, das bedeutet, dass immer der bestmögliche Preis erreicht werden soll und ebenfalls Sicherheit sowie Marktverfassung mit einbezogen wird. Die Offenlegung der Kosten bleibt bestehen, so dass aus der Zusammenfassung der Kosten hervorgeht inwiefern sich der Kosteneffekt auf die erwartete Rendite auswirkt.
Die Thematik des Provisionsverbots besteht vorerst nicht mehr, da der Gesetzgeber mit Einführung von Mifid II eine Differenzierung zwischen unabhängiger und abhängiger Beratung macht. Somit muss der Berater vor der Beratung darüber informieren, ob die Beratung unabhängig sei oder nicht. Sowohl Provisionen als auch andere Zuwendungen müssen dem Kunden offengelegt werden, wenn es sich um eine anhängige Beratung handelt. Sollte Gegenteiliges der Fall sein, eine unabhängige Beratung, dürfen keine Provisionen und Zuwendungen Dritter entgegengenommen werden. Bisher ist noch nicht geklärt, ob diese Beratung dem Prinzip der Honorarberatung entspricht. Wenn dem so sei, müssten weitere Auflagen erfüllt werden, welche dem Honoraranlageberatungsgesetz entspringen.
Des Weiteren muss der Hinweis an den Kunden erfolgen, ob er eine kontinuierliche Kontrolle und ein kontinuierliches Reporting in Hinblick auf die Wertentwicklung und Eignung des seinerzeit empfohlenen Finanzinstrumentes erwarten kann.
Ebenfalls wird wie After-Sales-Beratung in Midfid II genauer beleuchtet, wonach sich der Vermittler zur jährlichen Nachberatung verpflichte während der gesamten Investmentdauer. Mit Hilfe eines Protokolls wird die dafür nötige periodische Geeignetheitsprüfung, in welcher getestet wird, ob die Finanzinstrumente noch zum Kunde passen, bestätigt.