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Verbraucherkreditvermittlung – gleiche Regeln für alle!

Mit der Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie steht ein weiterer wichtiger Schritt in der Regulierung unserer Branche an. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam vor Überschuldung zu schützen. Doch genau hier droht der aktuelle Gesetzentwurf sein eigenes Ziel zu verfehlen.

WO AUSNAHMEN GESCHAFFEN WERDEN, BLEIBT DER WETTBEWERB AUF DER STRECKE

Der AfW begrüßt ausdrücklich, dass sich der Gesetzgeber an bereits bestehenden gewerberechtlichen Regelungen – etwa bei der Vermittlung von Immobiliardarlehen – orientiert. Einheitliche Spielregeln schaffen Klarheit, Transparenz und Vertrauen. Umso unverständlicher ist es, dass beim neuen § 34k GewO für bestimmte Kleinst- und Mittelbetriebe großflächige Ausnahmen vorgesehen sind.

Konkret betrifft dies Autohäuser, Möbelhändler oder Elektromärkte, die Verbraucherkredite vermitteln dürfen, ohne dafür eine Erlaubnis und entsprechende Sachkunde nachweisen zu müssen. Die Folge: Während unabhängige Vermittlerinnen und Vermittler strenge Anforderungen erfüllen müssen, könnten sehr viele Marktteilnehmer weiterhin Kredite vermitteln – ohne Qualifikation, ohne Regulierung, ohne angemessene Verbraucherprüfung.

UNGLEICHGEWICHT OHNE SACHLICHE GRUNDLAGE

Die Begründung, man wolle kleinere Unternehmen nicht überfordern, greift ins Leere. Denn auch unsere Mitglieder sind überwiegend kleine und mittlere Unternehmen – und für sie gelten selbstverständlich alle Anforderungen. Ein Level Playing Field sieht anders aus.

Hinzu kommt: Gerade kleinere Kredite bergen laut iff-Überschuldungsreport 2024 ein erhebliches Risiko. „Buy now, pay later“ und andere schnelle Finanzierungen im Konsumumfeld tragen stark zur Überschuldung bei. Wer meint, hier auf Regulierung verzichten zu können, handelt gegen das eigene Verbraucherschutzziel.

FAZIT

Verbraucherschutz darf nicht an der Ladentür enden. Gleiche Risiken erfordern gleiche Regeln – unabhängig davon, ob ein Kredit im Autohaus, im Möbelgeschäft oder über einen unabhängigen Vermittler abgeschlossen wird. Der Gesetzgeber sollte daher von der vorgesehenen Ausnahmeregelung keinen Gebrauch machen. Denn klar ist: Verbraucherschutz funktioniert nur dann, wenn er konsequent und ohne Schlupflöcher umgesetzt wird. Alles andere wäre ein Bärendienst – für die Verbraucher und für den fairen Wettbewerb gleichermaßen. Denn nur klare und einheitliche Regeln schaffen echten Schutz und fairen Wettbewerb.

NORMAN WIRTH

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