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Maklervertrag von Vertretern

Ein Versicherungsvertreter wird ebenso in die Pflicht gezogen wie ein Versicherungsmakler, wenn dieser mit dem Kunden Leistungen eines Maklers vereinbart und als solcher auftritt. Die Haftung des Maklers, egal ob dieser eigentlich Versicherungsvertreter ist, beginnt mit schriftlichen oder mündlichen Versicherungsmaklervertragsabschluss. Damit steht dieser gesetzlich auf Kundenseite. Zur Pflicht des Versicherungsmaklers gehört es, den Kunden ausführlich über alle Risiken und entsprechende Möglichkeiten der Absicherung zu unterrichten. Doch Kunden können durchaus aus Sparsamkeit auf vollkommene Risikoabdeckung verzichten, sie müssen trotzdem eine Aufklärung darüber erhalten.

Der Makler sollte diesen Umstand zur eigenen Sicherheit beweisen können, sonst wären seine Chancen während eines Gerichtsprozesses sehr gering. Natürlich steht es dem Makler frei seinem Kunden Sparhinweise zu geben, dabei müssen aber alle Konsequenzen angesprochen werden. Dies sollte nach bestem Gewissen passieren, dies beinhaltet eine gründliche Informationsbeschaffung über die Lebenssituation des Kunden.

Der Versicherer kann im Leistungsfall von einem Vertrag zurücktreten, wenn bei dem Ausfüllen des Versicherungsantrages falsche Angaben gemacht wurden. Füllt der Makler den Antrag fehlerhaft aus und der Kunde erhält so von der Versicherung kein Geld, so kann der Kunde Schadensersatz vom Makler fordern. Eine Mitschuld trifft den Kunden, wenn dieser offensichtlich unrichtige Angaben unterzeichnet. Zum Haftungsfall kommt es für den Makler auch, wenn dieser einen weiteren Makler beauftragt und dieser arglistig handelt. Sollte der Kunde selbst unvollständige oder falsche Angaben, so muss er sich den Folgen allein stellen, obwohl auch in diesem Fall der Makler den Kunden über die Konsequenzen aufgeklärt haben muss.

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