Eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 gab den Gewerbeämtern die Möglichkeit, die Erlaubnis gemäß Paragraf 34f auch vorläufig zu erteilen, wenn denn der Nachweis über die vorhandene Sachkunde bis zum Ende der Frist erbracht wurde. Am 31. Dezember 2014 war die Frist abgelaufen. Wer bis dahin keinen Sachkundenachweis erbracht hatte, dessen Erlaubnis erlosch und er wurde aus dem Register gestrichen.
In einer aktuellen Gerichtsentscheidung von Ende April kommt indes ein feiner aber folgenreicher Unterschied zum Tragen. „Allgemein wurde bisher davon ausgegangen“, sagt Dietmar Goerz von der Berliner Kanzlei Wirth – Rechtsanwälte, „dass diese Übergangsfrist nicht nur für diejenigen galt, die ihre Sachkunde durch eine Prüfung nachzuweisen hatten, sondern auch für die alten Hasen.“ Damit wurde der Nachweis über eine abgelegte Prüfung und der Nachweis einer ununterbrochenen Tätigkeit identisch behandelt. Hier sei jedoch ein wesentlicher Unterschied zu berücksichtigen, machte Rechtsanwalt Goerz vor dem Verwaltungsgericht Neustadt stark. Denn der Tätigkeitsnachweis befreie den Finanzanlagenvermittler ja gerade von seiner Pflicht, eine Sachkundeprüfung abzulegen und die Ausschlussfrist gelte allein für den Nachweis einer abgelegten Prüfung, nicht für den Tätigkeitsnachweis. Das Gericht folgte dieser Einschätzung (Einstweilige Anordnung, Beschluss vom 30. April 2015: 4 L 310/15 NW, nicht rechtskräftig) und erklärte es für widersprüchlich, dass ein alter Hase deswegen seine Erlaubnis verlieren solle, weil er erst nach dem Stichtag nachweist, dass er von der Sachkundeprüfung befreit ist, und somit die Frist für ihn ja gar nicht gegolten habe. Der Anwendungsbereich der Alte-Hasen-Regelung wird durch diese Entscheidung weiter ausgedehnt.
Dr. Tilmann Welther – Chefredakteur, fodstelegramm.de