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AfW: Mischmodelle in der Vergütung von Finanzanlagenvermittler sind zulässig

Die Einführung des § 12 a Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) zum 1. August 2014 führte zu Unsicherheiten. Zuvor noch unstreitig, dass ein unabhängiger Finanzdienstleister, der die gewerberechtliche Zulassung nach § 34 Gewerbeordnung (GewO) hat, seine Vergütung entweder vom Kunden oder von einem Dritten – in der Regel dem Produktgeber – oder aber von beiden erhält. Dies änderte sich dann im August. Nach der neuen Bestimmung ist der Anleger vor dem ersten Beratungsgespräch mit einem Finanzanlagenvermittler, der die Zulassung nach § 34 f GewO besitzt, über die Art und Weise der Vergütung zu informieren.

 Der Gewerbetreibende hat – so der Verordnungswortlaut – darüber zu informieren:

1. ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird

oder

2. ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.

Äußerst irritierend kam kurz nach Einführung dieses Paragrafen die Diskussion auf, dass damit die Möglichkeit Mischmodelle, also einen Mix auf Basis von Provision als auch Honorar vom Kunden anzubieten, vom Tisch sei. Gewerbeämter und IHKen behandelten das Thema uneinheitlich. Klare Auskünfte, wie eine korrekte Kundeninformation aussehen könnte, wie sie der § 12 a FinVermV vorschreibt, waren bei keiner Institution zu erhalten. Der AfW hatte sich daraufhin mit einer äußerst ausführlichen Stellungnahme an die maßgeblich beteiligten Personen und Institutionen gewandt, um schnellstmöglich Rechtssicherheit für die Branche zu erhalten. Immerhin stand auf dem Spiel, dass eine Vielzahl von langjährig praktizierten Geschäftsmodellen mit einem Schlag, sogar rückwirkend, als illegal angesehen worden wären. Diese Unsicherheit führte dazu, dass das Thema, wie auch die Stellungnahme des AfW auf der Agenda bzw. dem Tisch des Bund Länder Ausschusses Gewerberecht Ende November stand. Wie der AfW nun aus verlässlichen Kreisen erfahren hat, ist die Meinung des AfW dort nach kontroverser Diskussion mehrheitlicher Konsens geworden.

Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW kommentiert wie folgt: „Gut, dass diese unnötige Diskussion nun beendet ist. Wir brauchen mehr Liberalität bei den Vergütungsmodellen und nicht mehr Regulierungswahnsinn. Weder die Branche, noch die Aufsichtsbehörden geschweige denn ein Kunde sieht hier noch durch. Es ist erschreckend, dass – wie in diesem Fall – eigentlich gar nicht vorhandene Problemfelder durch eine Überinterpretation aufgemacht werden. Ich freue mich, dass der AfW helfen konnte, für schnelle Klarheit zu sorgen!“

Die notwendige Information sollte nach Auffassung des AfW am besten innerhalb der bereits vorgeschriebenen Kundenerstinformation erfolgen.

Der AfW hatte bereits seinen Mitgliedern – unverbindlich – eine Empfehlung für ein Erstinformationsmuster zur Verfügung gestellt. Dieses Muster war mit dem Risiko behaftet, durch eine gegenteilige Meinung des Bund Länder Ausschusses als falsch deklariert zu werden. Dies ist nun nicht eingetreten. Der in Bezug auf § 12 a FinVermV entscheidende Passus könnte nach AfW innerhalb der Erstinformation wie folgt gestaltet sein:

Alternative 1 – nur Anleger zahlt

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch den Anleger. Die Vergütung erfolgt … (ab hier individuell einzutragen: z.B. entsprechend der noch gesondert zu verhandelnden Vergütungsvereinbarung oder – besser – hier schon soweit möglich, konkrete Vergütungsvarianten eintragen).

Alternative 2 – nur Produktgeber zahlt

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung erfolgt die Vergütung ausschließlich durch Zuwendungen von Dritten, welche auch behalten werden dürfen.

Alternative 3 – Kombination von Anleger und Produktgeber zahlt

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten, welche eventuell vermittelt werden.

Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, erfolgt dies … (ab hier individuell einzutragen: z.B. entsprechend der noch gesondert zu verhandelnden Vergütungsvereinbarung oder – besser – hier schon soweit möglich, konkrete Vergütungsvarianten eintragen).

Soweit Zuwendungen im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung insofern von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.

 

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