Eine weitere Konkretisierung fand hinsichtlich des Überholverbotes an Bahnübergängen statt, denn das generelle Überholverbot gilt schon ab dem ersten Gefahrenzeichen bis über den Bahnübergang. Ebenfalls muss die Geschwindigkeit einer zu erwartenden Gefahr angepasst werden, sonst werden 100 Euro Bußgeld eingefordert, was die Reaktion auf alle Gefahrenzeichen näher definiert. Eine Missachtung der Höchstparkdauer wird jeweils um fünf Euro angehoben. Jedoch müssen auch andere Verkehrsteilnehmer einige Neureglungen beachten. So müssen Fahrradfahrer bei inkorrekter Nutzung des Radweges („Geisterfahrer“) 20 Euro entrichten. Das Fahren mit dem Rad in Fußgängerzonen wird mit 30 Euro bestraft. Außerdem ist eine Höchstgeschwindigkeit auf Fahrradstraßen von 30 km/h festgelegt worden. In Fahrradanhänger dürfen zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr transportiert werden, wobei der Fahrradfahrer mindestens 16 Jahre alt sein muss. Sowohl Inline-Skater als auch Rollstuhlfahren dürfen seit diesem Monat nur noch Gehwege befahren, abgesehen von einer ausdrücklichen Erlaubnis durch Zusatzschilder.
Neues in der StVO
Seit diesem Monat sind einige Neuerungen beziehungsweise Verschärfungen in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden. Die Winterreifenpflicht wurde klarer formuliert und bietet nicht mehr so viel Spielraum. Im Zuge der Neuerung heißt es, dass nur Autos mit Reifen, die nach geltenden EU-Richtlinien die entsprechende Beschaffenheit aufweisen, bei Schneeglätte, Glatteis, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte gefahren werden dürfen.