„Das Gesetz ist ein klarer Schritt in die richtige Richtung“, sagt Michael Franke, Geschäftsführer der Versicherungsanalysten Franke und Bornberg GmbH, und hebt vor allem die Einführung einer Basisrente zur Absicherung voller oder teilweiser Erwerbsminderung hervor. Im Rahmen des AltvVerbG werden nun auch sinnvolle Verträge unterhalb der teureren BU gefördert.
Die vorgesehene Erwerbsminderungsrente bietet Leistungen bereits bei Teil-Invalidität. Damit liegt sie qualitativ über der klassischen Erwerbsunfähigkeitsversicherung. „Mit den Bausteinen Top-BU, Basis-BU und Erwerbsminderung gibt es so endlich ein sinnvolles und gefördertes Stufenkonzept zur privaten Vorsorge.“ Der private Schutz gegen Erwerbsminderung hilft vor allem Berufstätigen mit hohem Invalidisierungsrisiko, die sich den teureren BU-Schutz nicht leisten können.
Bezahlbarer Schutz unterhalb der BU wird dringend benötigt. Denn geht das Gesetz unverändert durch den Bundesrat, drohen die Preise für geförderte BU-Produkte deutlich zu steigen. Grund dafür ist die vorgesehene lebenslange Rentenleistung. Sie soll für alle Anbieter verpflichtend eingeführt werden. Die Versicherer werden diese Leistung über erhebliche Prämienaufschläge finanzieren müssen, befürchtet Franke. „Eine lebenslange Rente wird aktuell nur von sehr wenigen Versicherern angeboten. Unter restriktiveren Bedingungen als im Gesetz liegen die Aufschläge hier derzeit zwischen 33 und 81 Prozent. Selbst wenn man hier hohe Margen vermutet, zeigt dies doch die potentielle Höhe der Beitragssteigerungen.“
Um die Prämienaufschläge abzumildern empfiehlt er daher, auf Pflegebedürftigkeit als Ursache für lebenslange Leistungen abzustellen: „Die Aufschläge würden so deutlich geringer ausfallen.“
Ebenfalls kritisch: Es bleibt nach wie vor im Dunkeln, wie Versicherer im Leistungsfall mit ihren Kunden umgehen. „Unser Vorschlag ist hier, verpflichtende Angaben in die Geschäftsberichte aufzunehmen“, sagt Franke. Detailfragen der lebenslangen Rente bleiben unbeantwortet. Zum Beispiel sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Absenkung der Rente bei Eintritt des Versicherungsfalls ab dem 55. Lebensjahr vor. Unklar bleibt jedoch, in welcher Höhe die Leistung gesenkt werden darf. „Diese Gestaltungsfreiheit der Versicherer erschwert spätere Vergleiche zwischen einzelnen Produkten. Das geht zu Lasten der Verbraucher und passt nicht zu dem Anspruch, Versicherungsschutz transparent zu machen“, so Franke abschließend.