Wirtschaft

Mehr Spielraum für Mitarbeiterrabatte

Rabatte oder Preisvorteile an Mitarbeiter rufen schnell den Fiskus auf den Plan. Die aktuelle Rechtsprechung setzt den Finanzbehörden Schranken und erweitert den Gestaltungsspielraum für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

Mönchengladbach, 20. Februar 2013 – Rabatte für Arbeitnehmer sind in vielen Branchen gängige Praxis. Sie sind ein wichtiges Instrument zur Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung. Arbeitnehmer können sich über Preisnachlässe von bis zu 20 Prozent freuen. Diese Freude wird empfindlich getrübt, wenn das Finanzamt den eingeräumten Rabatt als geldwerten Vorteil einstuft und die Hand aufhält. Davon betroffen sind nicht nur Personalrabatte, sondern möglicherweise auch Rabatte Dritter, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährt werden.

Zentrale Problematik ist die Bewertung des geldwerten Vorteils. Bislang erlaubte der Fiskus einen gesetzlichen Preisabschlag von vier Prozent auf den offiziellen End- oder Listenpreis und nicht auf den zum Teil deutlich niedrigeren Marktpreis. Die Folge: Spürbare Preisnachlässe für Mitarbeiter wurden sehr schnell steuer- und beitragspflichtig – zum Ärgernis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Jetzt stellte der Bundesfinanzhof (BFH) klar: Maßgeblich für die Rabattgewährung ist der angebotene Endpreis und damit der Preis, der am Ende einer Verkaufsverhandlung zwischen Händler und Kunde steht (Az. VI R 30/09). „Die neue Rechtsprechung erweitert den Spielraum für steuerfreie Mitarbeiterrabatte“, betont Andrea Wimmer, Abteilungsleiterin Lohn und Gehalt der Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. „Marktübliche Händlerrabatte dürfen berücksichtigt werden, nicht allerdings Sonderrabatte für Großkunden.“ 

Bei Personalrabatten gewährt der Fiskus einen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich pro Arbeitnehmer. Bis zu dieser Höhe bleiben geldwerte Vorteile steuerfrei. Allerdings darf es sich nicht um Waren und Dienstleistungen handeln, die der Arbeitgeber ausschließlich für seine Arbeitnehmer herstellt, wie zum Beispiel das Kantinenessen. Zudem darf es sich nicht um pauschal versteuerte Sachleistungen wie Jobticket oder Tankgutscheine handeln.

Auch Rabatte, die Mitarbeiter von Dritten erhalten, können unter Umständen steuerpflichtig sein. Der Rabattfreibetrag findet hier keine Anwendung. Ob der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, hängt von seiner Einflussnahme ab. So begründet etwa das Aushandeln von Rahmenverträgen eine Steuerpflicht. Ein aktuelles BFH-Urteil (Az. VI R 64/11) stellt indes klar, dass die bloße Information über Rabattangebote Dritter steuerlich unbedenklich ist. Dazu zählen etwa Aushänge am Schwarzen Brett oder auch Rabattaktionen, die vom Betriebsrat organisiert werden. „Arbeitgeber sollten sich aus der Rabattgewährung durch Dritte möglichst komplett raushalten“, empfiehlt WWS-Expertin Wimmer. „So lassen sich strittige Konstellationen von vornherein umgehen.“

Das Einräumen von Personalrabatten ist für Arbeitgeber eine interessante Option, um ihren Mitarbeitern steuerlich subventionierten Arbeitslohn zu zahlen. Der Rabattfreibetrag sollte möglichst nicht überschritten werden. Sicherheitshalber sollten Unternehmen vorab steuerlichen Rat einholen, um den geldwerten Vorteil genau zu ermitteln und unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

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