Wirtschaft

Gefahr von oben

Wer haftet, wenn Dachlawinen Fußgänger verletzen oder parkende Autos beschädigen? Nach der anhaltenden Frostperiode bringt das nun mildere Wetter den Schnee auf den Hausdächern gefährlich ins Rutschen. Stürzt eine Dachlawine herab, kann dies für Fußgänger und parkende Autos böse Folgen haben. Doch wer wird im Ernstfall eigentlich zur Kasse gebeten? Darüber informiert die Versicherungskammer Bayern.

Wer grundsätzlich für Schäden haftet

Der jeweilige Verkehrssicherungspflichtige – in der Regel der Hauseigentümer – hat die Kosten für Sach- und Personenschäden zu übernehmen, sofern er seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat. Im Einzelfall aber auch der Mieter des Gebäudes, wenn die Verkehrssicherungspflicht im Mietvertrag auf ihn übertragen ist.

Die Verkehrssicherungspflicht wahren heißt: Bei „Gefahr von oben“ sind abhängig von den örtlichen Verhältnissen bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Allerdings wird dem Hauseigentümer nicht abverlangt, sein Dach frei zu räumen. Maßnahmen können beispielsweise sein: Warnhinweise durch Schilder oder das Anbringen von Stangen an der Hausfassade, um den gefährdeten Teil eines Gehwegs freizuhalten. Sollten öfter Gefahrensituationen durch Dachlawinen auftreten, kann das Installieren von Schneefanggittern erforderlich sein. Eine solche Verpflichtung kann sich auch aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften von Kommunen ergeben.

Im Ernstfall leistet Haftpflichtversicherung

In seine eigene Tasche muss der Verkehrssicherungspflichtige nur dann greifen, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat und für diesen Fall nicht versichert ist. Hat er aber eine private Haftpflichtversicherung, übernimmt diese in der Regel die entstandenen Kosten für Sach- und Personenschäden. Dies gilt für ein privates selbst genutztes Haus. Bei Mehrparteienhäusern sollte eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Wird beispielsweise ein Auto von einer herunterstürzenden Dachlawine beschädigt, zahlt die private Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten; bei einem Totalschaden den Zeitwert des Autos. Bei einem Personenschaden übernimmt der Haftpflichtversicherer die medizinisch notwendigen Behandlungskosten sowie das Schmerzensgeld.

Wird ein Pkw von einer Dachlawine beschädigt und den Hauseigentümer trifft keine Schuld, betrifft dies nicht den Leistungsumfang einer privaten Haftpflichtversicherung. In diesem Fall kommt es darauf an, wie das Fahrzeug versichert ist. Eine Kfz-Vollkaskoversicherung übernimmt den am Pkw entstanden Schaden.

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