Dieser Standpunkt wurde von der Annahme unterstützt, dass die Befreiung nach dem KWG lediglich für Vermögensanlagenanbieter hinsichtlich der Erstemission gelten würde, wodurch die Ausnahmeerscheinung für die ausschließliche Vermittlung und Beratung geschlossener Fonds im Erstmarkt (§ 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 lit. e)) nicht die Zweitmarktvermittlung betreffen würde. Dementsprechend forderte der VGF umfassendere Reichweite der Bereichsausnahme auf Zweitmarktangebote von Anlegern. Letztlich wurde dieser Bitte nicht nachgegangen und das Frankfurter Verwaltungsgericht urteilte, dass die bisherige Bereichsausnahme ebenfalls die Angebote im Zweitmarkt einbezieht. Schlussfolgernd daraus ist die Vermittlung von Anteilen im Zweitmarkt nicht KWG-pflichtig.
Zweitmarktvermittler ohne KWG-Erlaubnis
In dem Urteil zur Vermittlung von Zweitmarkt-Anleihen heißt es, „dass Anbieter von Vermögensanlagen in Sinn des § 1 Abs. 2 VermAnlG (Vermögensanlagegesetz) auch sein kann, wer Kommanditanteile geschlossener Fonds an Zweit- oder Dritterwerber verkaufen will. Wer entsprechende Geschäfte als Makler vermittelt, erbringt nach § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 lit. e) KWG (Kreditwesengesetz) keine Finanzdienstleistung und bedarf daher keiner Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach dem KWG.“ Im Vorfeld stand der Verband geschlossene Fonds e.V. für die bisherige KWG-Erlaubnisfreiheit für Zweitmarkthandelsplattformen und die Zeitmarktvermittler ein.