Sachwerte / Immobilien

Zur Wehr setzen

Besonders Vermittler geschlossener Beteiligungen müssen sich aktuell mit dem Thema Schadensersatz auseinandersetzen, vor allem ist die Branche der Schiffsfonds betroffen. Aber nicht jeder Anspruch entspricht den Tatsachen, der Vermittler muss nur wissen wie er argumentieren kann oder welche die beste erste Reaktion ist. Ausschlaggebend für die Welle der Anspruchsschreiben ist das Bond-Urteil des Bundesgerichtshofes, welches den Anspruch auf Schadensersatz festlegt sofern eine Falschberatung einer Bank getätigt wurde. Wie bereits erwähnt hat der beklagte Fondsvermittler die Möglichkeit sich zur Wehr zu setzten.

Zum einen könnte der Beratungsvertrag als solches angefochten werden, wenn der Vermittler kein Bankmitarbeiter sondern selbstständig ist. Der Inhalt der Bond-Entscheidung besagt, dass nur dann ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, wenn eine Bank oder deren Anlageberater an einen Kunden herangetreten ist. Die Institution Bank agiert zwar als Anlageberater, aber nicht ausschließlich als Anlagevermittlung, somit ist eine verallgemeinernde Aussage nicht der tatsächlichen Begebenheiten entsprechend. Werden die grundlegenden Punkte nicht erfüllt, handelt es sich nicht um einen Beratungsvertrag im Sinne des BGHs. Es wir eingeräumt, dass es ein schmaler Grad zwischen Beratung und Vermittlung sei, aber eine Beratung zielt sowohl auf die Informationsvermittlung als auch auf eine fundierte Beurteilung, hinsichtlich der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Kunden, ab. Basiert der beklagte Fall darauf spricht man schlicht weg von einer klassischen Vermittlungssituation. „Einen Erfahrungssatz, wonach der Vertrieb von Fondskonzepten stets als Beratung erfolgt, wie die Revision meint, gibt es nicht“ (BGH-Urteil vom 12.April 2004). Ist der Ansatzpunkt des Anklageschreibens die Fehlinformation, ist zu vermerken, dass ein reiner Vermittler nicht der Pflicht des objektiv- und anlegergerechten Rats unterliegt. Wenn Form und Inhalt des Prospektes zur verständlichen und wahrheitsgemäßen Informationsweiterleitung geeignet sind bzw. waren, ist die Vermittlerpflicht erfüllt. Handelt es sich gegebenen Fall um einen Kläger, welcher bereits durch andere geschlossene Beteiligungen Erfahrungen sammeln konnte und somit kein „Neuling“ ist, kann dies auch als Argument beigefügt werden. Oft wird in den Klagen die Rückvergütung eingefordert, jedoch ist ein Anlageberater, nach Definition des BGH (ungebunden/ frei), bezüglich der Provision nicht aufklärungspflichtig. Schlussfolgern muss dem Kunden klar sein, dass ein freier Vermittler keine unentgeltliche Arbeit verrichtet. Die erwähnte Pflicht der Aufklärung besteht nur im Fall der Überschreitung der 15 Prozent-Grenze. Der Zinsanspruch auf den scheinbar zustehenden Gewinn, welcher der Kunde nicht erhielt, scheint ebenfalls als Klageinhalt beliebt zu sein. Die pauschale Schätzung auf 4 Prozent wird vom Gericht nicht akzeptiert, da es sich um eine generalisierte Betrachtungsweise handle.

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