Am 11. Juli 2014 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes zugestimmt. Es tritt bereits in wenigen Tagen am 1. August in Kraft. Damit wird u.a. die in § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG geregelte Bereichsausnahme dahingehend geändert, dass die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG künftig nicht mehr durch diese Bereichsausnahme erfasst wird. Abschlussvermittler, die bis dato ein Finanzinstrument im fremden Namen und auf fremde Rechnung angeschafft haben, machen sich in Zukunft strafbar und müssen mit einem völligen Entzug ihrer Erlaubnis rechnen. Die depotführenden Stellen werden jedoch in der Regel keine entsprechenden Aufträge mehr annehmen.
Abschlussvermittlung ist immer dann gegeben, wenn der Vermittler als Vertreter seines Kunden mit dessen Vollmacht eine Transaktion ausführt. Gewerberechtlich erlaubt bleiben ab August neben der Anlageberatung die Anlagevermittlung, bei der eine Wertpapierorder durch den Vermittler lediglich übermittelt wird.
Die Auswirkungen dieses Eilverfahrens sind gravierend. So haben insbesondere die mit speziellem Wertpapier-Fachwissen und Portfolio-Erfahrung ausgestatteten Beratergruppen die Transaktionsvollmacht genutzt, um ihre Kunden intensiv und in kurzen Intervallen beim Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten zu betreuen. Viele Geschäftsmodelle stehen nun vor dem Aus – der Gang unter ein Haftungsdach bleibt für diese Zielgruppe neben dem vielfach utopischen Erwerb einer KWG-Eigenlizenz die einzige Option für eine Fortführung. Es verfestigt sich der Eindruck, dass der Handlungsspielraum unabhängiger Finanzberater immer weiter eingeschränkt werden soll. An die Kunden wurde dabei nicht gedacht. Sie werden mit ihren Depots im Regen stehen gelassen. Nicht alles, was im Namen des Verbraucherschutzes umgesetzt wird, verdient dieses Etikett.
Von Georg Kornmayer




