Innerhalb des Entwurfes werden die Maßgaben der Solvency ll aufgegriffen (Paragraf 32 VAG), jedoch wird die Richtlinie der Solvency ll auf alle ausgegliederten Funktionen angewendet, nicht nur auf “kritische und wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten”, so der VDVM. Sowohl die Aufsichtsbehörde als auch die Abschlussprüfer muss das Zugreifen der Daten des jeweiligen Versicherers gewährt werden. Darüber hinaus muss der Aufsichtsbehörde ein Zugangsrecht zu den Dienstleitungsräumlichkeiten ausgesprochen werden, welches durchaus auch mittels Dritter ausgeübt werden kann. Der Verband kritisiert, dass in diesem Fall über die Solvency ll hinaus Anforderungen gestellt werden. Die Versicherungsmakler übernehmen verschiedenste Aufgaben für die Versicherer, wie zum Beispiel die Dokumentierung, das Prämieninkasso, die Zeichnungsvollmacht und die Schadensregulierung. Der Mehraufwand ist deutlich, doch dies kann nur ohne zusätzliche Vergütung getätigt werden, wenn den Maklern eine Kosteneffizienz ermöglicht wird. Die Kontrolle der ausgliedernden Unternehmen über die ausgegliederten wichtigen oder kritischen operativen Funktionen ist verständlich, jedoch nur in einem gewissen Rahmen. Dadurch wächst jedoch die Erwartung an die Kostenhöhe. Die Realisierbarkeit wird in Frage gestellt aufgrund des mannigfaltigen Netzes der Versicherer zu Maklerunternehmen. Der VDVM fordert eine Mindestgröße der auszulagernden Geschäfte innerhalb des Gesetzesentwurfs.
In erster Linie solle auch der Dienstleister dazu aufgefordert werden seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen nachzugehen, dass offene Frage in Gesprächen Antwort finden, bevor es zu einer Kontrolle vor Ort kommt. Innerhalb der VAG-Novelle werden klare Richtlinien in Hinblick auf Eingriffs- und Einsichtsrechte für die Aufsichtsbehörden und Versicherer gewünscht. Lediglich bei Verdacht auf Missbrauch solle dies in Anspruch genommen werden.
Problematisch wird der bisherige Entwurf bezüglich der Prinzipien gesehen, da jedes Versicherungsunternehmen seine eigenen Standards für Prüfungen und Berichte festsetzen müsse. In diesem Falle liefen vor allem die Versicherungsmakler Gefahr einer Kostenlawine entgegen zu stehen, da die Standard nachvollziehbarer Weise sehr unterschiedlich ausfallen würden. Der Makler stände zwischen den Versicherern und der Vielfalt der Standard, an welche sie sich anpassen müssten. Wegen der großen Belastung die Maßgaben einzuhalten, geht der VDVM davon aus, dass eine Vielzahl der Makler teilweise auf die etablierte Arbeitsteilung mit den Versicherungsunternehmen verzichten werde. Des Weiteren stelle der Paragraf 32 eine Gefährdung des Datenschutzes dar, so der VDVM, da der Versicherer vollen Zugriff auf die Dienstleisterdaten hätte. Die VAG-Novelle löst einen bestehenden Konflikt wiederholend aus: Die Bafin überprüft die Versicherer hinsichtlich der Einhaltung der VAG-Vorgaben, wodurch diese aufgrund der Outsourcing-Vorgaben Aufsichtsbefugnisse über die Makler erhält. Jedoch werden Vermittler durch die IHKs beaufsichtigt.




