Auch wenn der Gesetzentwurf nur die Anlageberatung betrifft, erwartet Britt, dass der Versicherungsbereich bald folgen wird: „Wir gehen davon aus, dass die nun vorgeschlagenen Regelungen in ähnlicher Form noch in dieser Legislaturperiode auf den Versicherungsbereich übertragen werden.“
Das Geschäftsmodell eines freien Beraters könne jedoch nicht von einem Tag auf den anderen von der Provisions- auf Honorarberatung umgestellt werden. „Hier sollte es Übergangsfristen geben, die es Beratern ermöglichen, eine Zeitlang parallel Provisions- und Honorarberatung anzubieten“, sagt Volker Britt. Dies senke die Einstiegshürden deutlich. Zugleich setze es einen zusätzlichen Anreiz, auf die Honorarberatung zu wechseln und Kunden in einem nachhaltigen Dialog die Vorteile einer transparenten, unabhängigen Beratung zu vermitteln.
Die klar geregelte Vergütung eines Honorarberaters sieht Britt als zentrale Botschaft des Gesetzentwurfs. So darf ein Honorarberater keinerlei Vergütung oder auch Zuwendungen seitens der Produktanbieter annehmen. Auch die Regelung, wonach ein Honorarberater bei einem nicht ausreichenden Marktangebot an provisionsfreien Netto-Produkten auf ein klassisches Provisionsprodukt zurückgreifen darf, sei zunächst richtig. „Der Honorarberater kann so seinen Beratungs- und Vermittlungspflichten nachkommen, solange das Angebot an Netto-Produkten noch begrenzt ist. Im Gegenzug muss die Provision dann an den Kunden weitergegeben werden“ so Britt. „Das lässt sich technisch gut umsetzen.“