Die Empfehlung einer Kapitalanlage muss daher im Vorfeld kritische geprüft werden. Beim Ignorieren dieser Prüfung und klar ersichtlichem Risiko wird der Vermittler haftbar gemacht, da eine Aufklärung nötig und auch möglich gewesen wäre. Das aktuelle Urteil des BGHs beinhaltet die Definition, ab wann ein Risiko oder ein begründeter Anlass gegeben ist und somit ab wann Prospektangaben misstraut werden sollte und forschende Vertiefungen von Nöten sind. Wenn eine Position nicht nachvollziehbar ist, muss eine solche Nachforschung betrieben werden. Als nicht plausibel werden Positionen genannt, die für die Investorenabsicht nicht begründbar sind oder welche, dessen Höhe einen vertretbaren Rahmen sprengen. Positionen, die im Vergleich zu den Gesamtkosten geringfügig sind, müssen laut BGH nicht tiefergehend erklärt werden, da der Gesamtbetrag zeigt Vertriebskosten und Investitionsbeträge auf, welche letztlich den Wert der Kapitalanlage reglementieren. Wenn sich einzelne Positionen im Nachhinein als nicht exakt herausstellen, sei das nicht Belangen, solange dies nicht vorher erkennbar war.
Besser spät als nie?
Der Bundesgerichtshof entscheid hinsichtlich der Haftung des Vermittlers wegen Verletzung seiner Prüfungspflicht, dass der Anlageberater für Punkte seines Konzeptes, die sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellen, nicht haften muss, sofern dies durch eine Plausibilitätsprüfung nicht ersichtlich war. Für die späte Einsicht muss der Vermittler also nicht haften. Besonders muss der Berater auf die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjektes aufmerksam machen, welche ausschlaggebend für die Anlageentscheidung sind.