Berater

Beratung zur Vermittlung

Das Thema „Honorarberatung und -vermittlung“ wurde hinsichtlich der Möglichkeiten und Grenzen auf der Herbsttagung der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. (IGVM) näher unter die Lupe genommen. Bundesweit soll den Versicherungsmaklern die Gelegenheit geboten werden durch ein zweites Unternehmen ebenfalls eine Zulassung als Versicherungsberater zu bekommen, so das Ziel des Verbandes.Schon die Verwendung der Begrifflichkeiten sei nicht immer richtig, da es sich bei einer Vermittlung von Nettopolicen um eine Honorarvermittlung und nicht um eine Honorarberatung handele, da es nicht zu Abschlusskosten kommt.

Nur die Beratung von Versicherungsangelegenheiten ohne Vermittlungsabsicht zählt zur Honorarberatung, welche Versicherungsmaklern nach §34d Absatz 1,Satz 4 GewO erlaubt ist. Wichtig ist dabei, dass die 19-prozentige Umsatzsteuer bei den Honoraren der Versicherungsberatung greift und im Gegensatz dazu die Vermittlung von Nettopolicen umsatzsteuerbefreit ist. Alle in Rechnung gestellten Serviceleistungen sind jedoch steuerpflichtig. Der erste stellvertretende Vorsitzende der IGVM, Wilfried Simon, berichtete in seinem Vortrag von einem pauschalen Honorar für Dienstleistungen, beispielsweise für eine Erstellung des Versicherungsstatus, wenn das Prüfen der allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht eingeschlossen ist. Bei einer folgenden Vermittlung einer Versicherungspolice verrechnet er die erhaltene Courtage mit dem Honorar. Dies sei ausschließlich seine Meinung, betonte der Referent. Denn das Provisionsabgabeverbot stehe dem entgegen, auch wenn auf der anderen Seite die Vermittler nicht doppelt kassieren dürfen.

Im Hinblick auf die Beratungstätigkeiten zu gesondertem Entgelt von Versicherungsmaklern gehen die Meinungen auseinander. Ein Lösungsweg des Vortragenden Simons sieht eine zusätzliche Zulassung der Versicherungsmakler als Versicherungsberater vor. Entscheidend sei es, dass die jeweiligen Tätigkeiten von verschiedenen Rechtspersönlichkeiten ausgeführt würden, beispielsweise die Versicherungsberatung in Form einer Unternehmensgesellschaft (UG) und das Maklergeschäft in Form einer GmbH. Ein gleicher Geschäftsführer beider Unternehmen solle dabei keine Rolle spielen.
Doch die geforderte Doppelzulassung wird bisher nicht von allen Industrie- und Handelskammern akzeptiert, so hat die IHK Potsdam eine Interessenkollision bei der Antragstellung mit gleichzeitiger Geschäftsführung von Makler-GmbH und Versicherungsberater-UG gesehen. Der Rechtsweg gegen die Ablehnung der Doppelzulassung befindet sich bereits in zweiter Instanz des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Die IGVM will diesbezüglich eine Grundsatzentscheidung herbeiführen.

Des Weiteren wurde auf der Tagung vor Mogelpackungen bei Nettotarifen gewarnt, da nur eine rausgerechnete Courtage nicht dem Nettotarif entspricht. Zusätzlich müssten die internen Kosten, wie Kosten für Courtageabrechnungen und Provisionskontenführung ausgeklammert werden, welche bei vergütungslosen Vertrieben entfielen. Zusammenfassend sollten echte Nettopolicen fünf bis sieben Prozent günstiger sein, so Simon.

Beratung/Bild: l-vista,pixelio.de

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